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AG Hamburg-Altona Urteil vom 14.02.2012 - 316 C 275/11

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Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, die im Eigentum der Klägerin stehende und an die Beklagte vermietete Wohnung im 3. Obergeschoss links des Anwesens Barner Straße ...., 22765 Hamburg, bestehend aus 3 Zimmern, 1 Küche, 1 Flur, Bad mit WC und einer Wohnfläche von ca. 70,44 m2 zu räumen und an die Klägerin herauszugeben.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von EUR 5.000,- abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

 

Tatbestand

Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Räumung von Wohnraum in Anspruch.

Die Beklagte hat von der Rechtsvorgängerin der Klägerin mit Vertrag vom 17.9.1990 (Anlage K1, Bl. 9ff d A) eine im dritten Obergeschoss belegene Wohnung in der Barner Straße xxx, 22765 Hamburg, angemietet. Die monatliche Kaltmiete betrug zuletzt EUR 450,82.

Seit dem 1. April 2009 hatte die Beklagte die Wohnung nach Auszug ihres Ehemannes.2009 an Herrn..... untervermietet. Seitdem hat die Beklagte mit ihrem Ehemann ihren Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthaltsort in der Greifenberger Straße ...... 22147 Hamburg, wo sie ausweislich der Eintragung im Melderegister (Anlage K 10, Bl. 67 d.A) auch gemeldet ist. Gelegentlich, bis zu dreimal wöchentlich, hält sie sich aber weiterhin bei Krankheitsschüben in der streitgegenständlichen Wohnung auf.

Nachdem die auf dem gleichen Flur gegenüber wohnende Mieterin ........ mehrfach auf Marihuana-Geruch hingewiesen hatte, durchsuchte die Polizei am 22.7.2011 mit richterlicher Genehmigung die Wohnung und transportierte mehrere Cannabispflanzen und zahlreiche für den Cannabisanbau bestimmte technische Geräte, u.a. Reflektorlampen, sowie verkaufsfertig verpacktes Marihuana, ab (vgl. Durch...

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