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AG Halle-Saalkreis Urteil vom 18.04.2002 - 92 C 4096/01

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Tenor

1.) Die Beklagten werden verurteilt, die im Haus Am Hohen Ufer 41 in 06132 Halle, in der 8. Etage, linker Aufgang mit der Wohnungs-Nr. 31 bezeichnete Wohnung sowie die dazugehörige Box Nr. 31 in der 7 Etage (Fahrstuhletage) zu räumen und an die Klägerin herauszugeben, die weitergehende Klage wird abgewiesen.

2.) Den Beklagten wird eine Räumungsfrist bis zum einschließlich 31.07.2002 gewährt.

3.) Die Klägerin trägt 9 % der Gerichtskosten und der außergerichtlichen Auslagen der Beklagten zu 1).

Die Beklagte zu 1) trägt 46 % der Gerichtskosten und der außergerichtlichen Auslagen der Klägerin

Der Beklagte zu 2) trägt 45 % der Gerichtskosten und der außergerichtlichen Auslagen der Klägerin.

4) Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar … Die Beklagten dürfen die Räumungsvollstreckung abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 17.000,00 Euro, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 6.000,00 Euro leistet.

Die Vollstreckung wegen der Verfahrenskosten darf die jeweilige Partei abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des nach diesem Urteil zu vollstreckenden Betrages, wenn nicht die Gegenseite vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

und beschlossen: Der Streitwert wird wie folgt festgesetzt:

a)

Räumung, Jahreskaltnutzungswert:

DM

4.408,68 (2.254,12 Euro),

b)

Zahlung:

DM

1.117,04 (571,13 Euro),

c)

Gesamtstreitwert:

DM

5.325,72 (2.825,12 Euro).

 

Tatbestand

Die Klägerin begehrt von beiden Beklagten die Räumung einer Wohnung sowie von der Beklagten zu 1) darüber hinaus die Zahlung restlichen Mietzinses

Die Klägerin und die Beklagte zu 1) schlössen im Juni 1983 einen Mietvertrag über die streitgegenständliche Wohnung. Der Beklagte zu 2) hält sich gelegentlich zur Unterstützung der Beklagten zu 1) ebenfalls in dieser Wohnung auf (Band II Bl. 55+56 d.A.).

Das Mietobjekt liegt in einem 11-geschossigen Gebäude Das Haus steht in Halle im Stadtbezirk Süd Stadteil Silberhöhe. In seiner unmittelbaren Umgebung wurden bereits mehrere ähnliche Bauten abgerissen (Fotos zur Lage Band I Bl. 170+171 d A.). Die Stadtentwicklungskonzeption der Stadt Halle vom 20.06.2001 sieht in einer ersten Phase den Abbruch von 51 der 11-geschossigen Wohngebäuden vor (Einzelheiten Band I Bl. 72–76 d.A.). Davon erfaßt wird auch das streitgegenständliche Gebäude. Der Grund für diese Planungen liegt in einem strukturellen Leerstand im Stadtteil Silberhöhe. Quantitativ beläuft sich dieser in den 11-Geschossern auf Werte zwischen 40–100 % (Bl. 38 Rü d.A.).

Im Haus Am Hohen Ufer 41 ist die Beklagte zu 1) die letzte verbleibende Mieterin Die Einnahmen der Klägerin bei einer Mietpartei belaufen sich jährlich auf rechnerisch 4.260,43 Euro. Die Aufwendungen für Betriebskosten und Heizkosten sowie Aufwendungen für notwendige Instandhaltungen liegen jährlich bei ca. 56.000,00 Euro (Band II Bl 6 d.A.).

Nach längeren Vorgesprächen über ein freiwilliges Aufgeben der Mietwohnung durch die Beklagte zu 1) erklärte die Klägerin unter dem 29.03.2001 zum 31.07.2001 die Kündigung (Band I Bl. 45 d.A.) Das Schreiben ging der Beklagten zu 1) am 30.03.2001 zu (Band I Bl. 46 d.A.) Die Klägerin begründete die Kündigung mit den wirtschaftlichen Belastungen aufgrund des weitflächigen Leerstandes.

Der vereinbarungsgemäße monatliche Mietzins für die Wohnung lag im Juni 2000 bei 367,39 DM (ohne Nebenkosten). Mit Rücksicht auf die in unmittelbarer Nachbarschaft laufenden Abrißarbeiten an weiteren Gebäuden und den außer Betrieb befindlichen Aufzug minderte die Beklagte zu 1) die Miete im Juni und Juli jeweils um 165,33 DM, von August bis November 2001 jeweils um 194,72 DM

Die Klägerin steht auf dem Standpunkt, der vorliegenden Konstellation zur Kündigung berechtigt zu sein Ein weiteres Festhalten am Mietvertrag sei ihr nicht zumutbar. Außerdem müsse die Beklagte zu 1) den vollständigen Mietzins zahlen.

Die Klägerin beantragt,

  1. Die Beklagten zu verurteilen, die im Hause Am Hohen Ufer 41 in 06132 Halle in der 8. Etage linker Aufgang mit der Wohnungs-Nr. 31 bezeichnete Wohnung und die dazugehörige Box-Nr. 31 in der 7. Etage (Fahrstuhletage) zu räumen und an die Klägerin herauszugeben,

    hilfsweise für einen Räumungszeitpunkt zum 31.03.2002,

  2. die Beklagte zu 1) zu verurteilen, an die Klägerin 1.117,04 DM sowie 7,50 DM Bankrückbuchungsgebühr nebst 5 % Zinsen seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Beklagten beantragen,

die Klage abzuweisen.

Sie stehen auf dem Standpunkt, die Beeinträchtigungen in der Wohnung rechtfertigten die vorgenommenen Minderungen. Darüber hinaus liege für die Kündigung kein tragfähiger Grund vor; jedenfalls sei die gesetzliche Kündigungsfrist nicht beachtet. Darüber hinaus behaupten sie, die Klägerin beabsichtige ohnehin nicht auf jeden Fall das Gebäude abzureißen (Band I Bl 153–164 d.A.).

Ergänzend werden für den Sachvortrag der Parteien die wechselseitig eingereichten Schriftsätze in Bezug genommen.

 

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist für die Räumungsanträge begründet, für den Zahlungsantrag bleibt sie ohne Erfolg.

1.

Die ...

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