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AG Hagen Urteil vom 28.10.2010 - 10 C 54/10

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Irreführende Bezeichnung des Frachtführers bei Transportkonzern. Zustellen bei Nachbarn laut allgemeinen Transportbedingungen

 

Leitsatz (amtlich)

Das kleingedruckte Verweisen auf einen formal anderen Frachtführer durch ein weltweit tätiges, markengeprägtes Transportunternehmen auf eine andere zum selben Konzern gehörende Gesellschaft ist irreführend und unbeachtlich.

Die weitere Verwendung einer Zustellklausel, wonach an den Nachbarn zugestellt werden kann trotz bekannter entgegenstehender Entscheidung eines Oberlandesgerichts führt zu einem leichtfertigen Sendungsverlust.

 

Normenkette

BGB §§ 133, 305c; HGB §§ 425, 432, 435; BGB § 307 Abs. 1 Nrn. 1-2, Abs. 2

 

Tenor

  • 1.

    Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 2.900,00 Euro nebst 5 Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 01.10.2008 zu zahlen. Desweiteren ebenso außergerichtliche Kosten in Höhe von 216,18 Euro, an die Klägerin zu zahlen.

  • 2.

    Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

  • 3.

    Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 130 % des beizutreibenden Betrages.

 

Tatbestand

Die Klägerin beauftragte die Beklagte mit der Paketzustellung einer Haarverlängerungsmaschine Typ GL 3200 zu einem Preis von 2.900,00 Euro. Dieses Gerät sollte der Zeugin N, I-Weg in L zugestellt werden, nachdem die Klägerin unter Einschreitung auch der Gesellschaft M die Vertragsübernahme bezüglich des Gerätes mit Frau N vereinbart hatte. Die Zeugin N erklärte gegenüber der Klägerin, dass sie das Gerät nicht erhalten habe.

Die Klägerin ließ den Sendungsverlauf prüfen. Sie meldete am 18.07.2008 den Schaden von 2.900,00 Euro bei der Beklagten an. Sie behauptet, eine Auslieferung an die Zustelladressatin sei nicht erfolgt. Auch die Nachbarin der Zeugin N, die Zeugin X, habe da...

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