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AG Grimma Urteil vom 22.01.2003 - 2 C 0983/02, 2 C 983/02

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Mietforderung

 

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 400,00 Euro abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Beschluss:

Der Streitwert wird auf 1.344,47 Euro und ab dem 11.11.2002 auf 1.861,63 Euro festgesetzt.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten um Ansprüche aus einem Mietverhältnis.

Am 30.09.1998/05.10.1998 schlossen die Parteien einen Mietvertrag über eine Gewerberaummietwohnung in der … Grimma mit 56,5 Quadratmetern. Die Miete betrug 737,50 DM zuzüglich Mehrwertsteuer, die Betriebskosten betrugen ursprünglich 115,50 DM und ab dem 10.10.1999 85,50 DM.

Am 13.08.2002 wurde die Gewerberaummietwohnung durch das Hochwasser überschwemmt und war nicht mehr nutzbar.

Am 07.08.2002 zog der Kläger vom Beklagten die Miete für den Monat August in Höhe von 507,90 Euro ein. Am 23.08.2002 wurden dem Kläger die Miete August in Höhe von 507,90 Euro sowie Rückbuchungskosten in Höhe von 8,11 Euro belastet.

Am 29.08.2002 leistete der Beklagte Zahlung in Höhe von 196,60 Euro Miete für den Zeitraum 01.08. bis 12.08.2002. Weiter zahlte der Beklagte 147,64 Euro Betriebskosten, welche dem Kläger am 19.11.2002 gutgeschrieben wurden. Die Betriebskosten wurden für den Zeitraum 13.08. bis 31.10.2002 geleistet.

Am 22.08.2002 forderte der Kläger den Beklagten zur Zahlung des Mietzinses samt Betriebskosten auf mit der Begründung, dass die Mietsache mangelfrei sei. Der Beklagte lehnte weitere Mietzahlungen ab und kündigte mit Schreiben vom 01.11.2002, welches dem Beklagen durch den Gerichtsvollzieher am 07.11.2002 zugestellt wurde.

Der Kläger erklärte in der öffentlichen Sitzung des Amtsgerichtes Grimma vom 02.12.2002 den Rechtsstreit in Höhe von 147,64 Euro für erledigt.

Der Kläger behauptet,

trotz des Hochwassers und der Nichtnutzungsmöglichkeit durch den Beklagten seien die Gewerberäume mangelfrei. Die Wohnung liege nicht in hochwassergefärdetem Gebiet. Das Hochwasser sei von keiner der Parteien verschuldet. Ein Fehler an der Wohnung bestünde nicht. Aus diesem Grunde schulde der Beklagte sowohl die Mietzahlung für den gesamten Zeitraum nach der Hochwasserkatastrophe, dem Beklagten stünde auch kein außerordentliches Kündigungsrecht zu. Der Mietvertrag könnte lediglich durch ordentliche Kündigung zum 31.10.2003 beendet werden. Die Mietsache sei seit dem 26.11.2002 wieder nutzbar. Dem Beklagten sei eine Wartefrist bis zum 26.11.2002 zur wieder möglichen Nutzung zumutbar.

Der Kläger beantragt:

Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.713,99 Euro nebst 5 % über dem Basiszinssatz gem. § 247 BGB aus 516,01 Euro für die Zeit vom 24.08.2002 bis 29.08.2002, aus 319,41 Euro für die Zeit ab 30.08.2002, aus weiteren 507,90 Euro für die Zeit ab dem 05.09.2002, aus weiteren 517,16 Euro für die Zeit ab 07.10.2002 und aus weiteren 517,16 Euro für die Zeit ab dem 06.11.2002 zu zahlen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er trägt vor,

ihm stünde ein 100%iges Mietminderungsrecht ab dem 13.08.2002 zu, da ab diesem Zeitpunkt die Gewerberaume nicht mehr nutzbar waren. Ihm stunde weiterhin ein Recht auf fristlose Kündigung gem. § 543 Abs. 1 Satz 1 hilfsweise gem. § 323 BGB oder gem. §§ 546 Abs. 1 in Verbindung mit § 569 Abs. 1 BGB zu. Ihm sei der vertragsgemäße Gebrauch der Gewerberaume entzogen worden. Es bestehe eine Gesundheitsgefährdung durch die Feuchtigkeit der Wohnung. Er habe bereits erstmals am 14.10.2002 gekündigt, der Kläger habe jedoch den Zugang der Zugang der Kündigung verhindert, sodass er am 07.11.2002 die Kündigung nochmals durch den Gerichtsvollzieher habe zustellen lassen.

Dabei habe es sich um eine fristlose Kündigung gehandelt. Diese sei wirksam. Die Mietwohnung sei am 26.11.2002 nicht wieder hergestellt gewesen. Vielmehr seien zu diesem Zeitpunkt noch Arbeiten erheblicher Art durchgeführt worden.

Zur weiteren Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze der Parteien und vorgelegten Urkunden sowie das Sitzungsprotokoll vom 02.12.2002 Bezug genommen.

Eine Beweisaufnahme fand nicht statt.

 

Entscheidungsgründe

I.

Die zulässige Klage ist im vollen Umfang unbegründet.

1. Dem Kläger steht kein Anspruch auf Zahlung von Miete im Zeitraum 13.08.2002 bis 07.11.2002 zu, § 536 Abs. 1 BGB.

Unstreitig waren die Gewerberäume nach einem schwerwiegenden Hochwasserschaden so stark geschädigt, dass die Tauglichkeit der Mietsache zum vertragsmäßigen Gebrauch vollständig aufgehoben war.

Der Mangel entstand durch die Hochwasserflut am 13.08.2002. Dem Beklagten steht ein Recht auf Mietminderung in Höhe von 100 % zu.

Zwischen den Parteien ist lediglich streitig, ob die von keiner der Parteien verschuldete Hochwasserkatastrophe einen Fehler im Sinne des § 536 BGB darstellt.

Die vom Kläger zur Untermauerung seiner Rechtsansicht, nämlich dass kein Mangel vorliege, vorgelegten Urteile (BGH NJW 71, Blatt 424 ff; OLG ...

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