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AG Göttingen Beschluss vom 15.09.2008 - 74 IK 730/06

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Umfang der für die Zulässigkeiteines Versagungsantrages gem. § 296 Abs. 1 Satz 1 Insolvenzordnung (InsO) erforderlichen Darlegung der Beeinträchtigung der Gläubigerbefriedigung. Verweigerung eines Schuldners zur Auskunftserteilung über sein aktuelles Einkommen trotz Aufforderung des Gerichts

 

Leitsatz (amtlich)

1. Die für die Zulässigkeit eines Versagungsantragesgem. § 296 Abs. 1 Satz 1 InsO erforderliche Darlegungder Beeinträchtigung der Gläubigerbefriedigung erfordert in der Regel Angaben dazu, dass der Schuldner unter Berücksichtigung seiner Ausbildung, seines Familienstandes und des Arbeitsmarktes in der Lage ist, Einkommen impfändbaren Bereich zu erzielen.

Dies gilt nicht, wenn der Schuldner jegliche Angaben zuseinem aktuellen Einkommen verweigert, und zwar selbst dann, wenn der Schuldnerzuvor nur Sozialleistungen im unpfändbaren Bereich bezog.

2. In diesem Fall liegt ein zulässiger Versagungsantraggem. § 296 Abs. 1 InsO vor. Erteilt der Schuldner auf Aufforderung des Gerichtes keine Auskünfte, kann eine Versagung der Restschuldbefreiung gem. § 296 Abs. 2 Satz 3 InsOerfolgen.

 

Normenkette

InsO § 296 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 S. 3

 

Verfahrensgang

AG Duisburg (Entscheidung vom 06.04.2004; Aktenzeichen 62 IK 27/02)

 

Tenor

Die beantragte Restschuldbefreiung wird versagt.

 

Tatbestand

A.

Aufgrund Eigenantrages ist am 06.02.2007 über das Vermögen der Schuldnerin unter Bewilligung von Stundung das Insolvenzverfahren eröffnet worden. Der Bericht des Treuhänders vom 10.04.2007 führt aus, dass die im Jahre 1969 geborene, ungelernte Schuldnerin vier zwischen 1997 und 2001 geborenen Kindern unterhaltspflichtig ist und am Erwerbsleben nicht teilnimmt, vielmehr Leistungen nach dem SGB XII in unpfändbarer Höhe bezieht. Im Schuldenbereinigungsplan sind vier Gläubiger mi...

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