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AG Göttingen Beschluss vom 05.08.2005 - 74 IN 162/04

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Tenor

Der sofortigen Beschwerde vom 07.06.2005 gegen den Beschluss des Rechtspflegers vom 31.05.2005 wird nicht abgeholfen.

Die Akten werden dem Landgericht Göttingen zur Entscheidung vorgelegt.

 

Tatbestand

I.

Aufgrund Eigenantrages der Schuldnerin ist am 12.05.2004 das Insolvenzverfahren eröffnet worden. Die mit dem Antrag überreichte Gläubigerliste weist 100 Gläubiger aus, das Gutachten des Sachverständigen 108 Gläubiger mit einem Gesamtforderungsbetrag von über 32.000 EUR. Mit Beschluss vom 14.03.2005 hat der Rechtspfleger die Fortsetzung des schriftlichen Verfahrens angeordnet und u. a. Gläubigern die Möglichkeit eingeräumt, bis zum 21.05.2005 etwaige Versagungsgründe gegen den Antrag auf Restschuldbefreiung vorzubringen. Mit Beschluss vom 31.05.2005 hat der Rechtspfleger die Restschuldbefreiung angekündigt, da keiner der Gläubiger einen Antrag auf Versagung der Restschuldbefreiung gestellt hatte.

Mit Anwaltschriftsatz vom 07.06.2005, eingegangen bei Gericht am 08.06.2005, hat die Universum Inkasso GmbH Antrag auf Versagung der Restschuldbefreiung gestellt. Sie stützt diesen Antrag darauf, dass sie von der Schuldnerin nicht in das Forderungsverzeichnis aufgenommen wurde. Weiter beruft sie sich darauf, dass die Schuldnerin mit Schreiben vom 04.05.2005 mitteilte, dass sie bereit sei, den Schuldbetrag in monatlichen Raten von 10 EUR abzuzahlen.

Das Insolvenzgericht hat der Gläubigerin daraufhin unter Hinweis auf die bereits angekündigte Restschuldbefreiung um Mitteilung gebeten, ob es sich bei dem Schriftsatz vom 07.06.2005 um eine sofortige Beschwerde handelt. Für den Fall, dass ein Versagungsgrund gem. § 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO geltend gemacht wird, ist der Gläubigerin zudem Gelegenheit zur ergänzendem substantiierten Sachvortrag eingeräumt worden.

Mit Anwaltschriftsatz vom 23.06.2005 hat die Gläubigerin mitgeteilt, dass der Schriftsatz vom 07.06.2005 als sofortige Beschwerde auszulegen ist. Weiter wird ausgeführt, dass sich die Obliegenheitsverletzung zum einen aus dem Zahlungsangebot und zum anderen daraus ergebe, dass die Schuldnerin Gläubiger verschwiegen habe. Als Anlage beigefügt ist dem Schriftsatz die Ablichtung eines von der Gläubigerin gegen die Schuldnerin erwirkten Vollstreckungsbescheides aus dem Jahre 1994 über eine Hauptforderung von 114,45 DM wegen Warenlieferungen; der Gesamtforderungsbetrag beläuft sich auf 363,29 DM. Die überreichte Ablichtung weist drei Eingangsstempel eines Gerichtsvollziehers aus dem Jahre 1995 bzw. 1996 aus.

 

Entscheidungsgründe

II.

Der Richter hat die Entscheidung über die sofortige Beschwerde gegen die Ankündigung der Restschuldbefreiung durch den Rechtspfleger an sich gezogen (1.). Ob im Beschwerdeverfahren erstmals ein Versagungsantrag gestellt werden kann, kann dahingestellt bleiben (2.), da der Antrag jedenfalls unbegründet ist (3.).

1. Da (zunächst) kein Versagungsantrag vorlag, ist die Restschuldbefreiung vom Rechtspfleger angekündigt worden. Die beschwerdeführende Gläubigerin beruft sich nunmehr auf Versagungsgründe gem. §§ 290, 295 InsO. Wäre dieser Antrag vor Ankündigung der Restschuldbefreiung gestellt worden, hätte darüber der Richter befinden müssen. Für den Fall, dass der Rechtspfleger einen zulässigen Antrag auf Versagung der Restschuldbefreiung übersieht und diese erteilt, hat das erkennende Gericht ausgesprochen, dass der Richter im Hinblick auf den Richtervorbehalt in § 18 Abs. 1 Nr. 2 RPflG die Entscheidung über die sofortige Erinnerung gem. § 11 Abs. 11 Rechtspflegergesetz an sich zu ziehen hat (Beschluss vom 13.11.2002 – 74 IK 38/00 – ZlnsO 2002, 1150, 1151 = ZVI 2003, 88 = DZWIR 2003, 41 = RPfleger 2003, 122). Dem vergleichbar ist der vorliegende Sachverhalt.

2. Es ist umstritten, ob ein Gläubiger, der einen Versagungsantrag auf Restschuldbefreiung gestellt hat, im Beschwerdeverfahren einen neuen Versagungsgrund nachschieben kann (BGH Beschluss vom 22.05.2003 – IX ZB 456/02 – ZlnsO 2003, 610, 611 = NZI 2003, 449 = NJW 2003, 2457 = ZVI 2003, 423 = DZWIR 2003, 378 = InVo 2003, 348). Erst recht gelten diese Bedenken im vorliegenden Fall, in dem kein neuer Versagungsgrund nachgeschoben wird, sondern erstmals im Beschwerdeverfahren ein solcher geltend gemacht wird. Letztlich kann die Frage jedoch dahinstehen, da der Antrag unbegründet ist.

3. a) Ein Versagungsgrund gem. § 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO scheidet aus. Nach Aktenlage ist zwar davon auszugehen, dass die Schuldnerin die beschwerdeführende Gläubigerin nicht angegeben hat. Jedoch hat die Gläubigerin nicht dargelegt, dass die Schuldnerin vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt hat. Das LG Göttingen hat dies bejaht in einem Fall, in dem der Schuldner sechs Wochen vor Antragstellung zur Zahlung aufgefordert worden war (Beschluss vom 04.06.2002 – 10 T 38/02 – NZI 2002, 564 = ZlnsO 2002, 733 = ZVI 2002, 383). Im vorliegenden Fall wurde die Forderung im Jahr 1994 tituliert. Vollstreckungsversuche erfolgten in den Jahren 1995 und 1996. Dass die Schuldnerin danach zur Zahlung aufgefordert wurde, ist nicht ersichtlich...

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