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AG Göttingen Beschluss vom 05.08.2005 - 74 IN 162/04

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Tenor

Der sofortigen Beschwerde vom 07.06.2005 gegen den Beschluss des Rechtspflegers vom 31.05.2005 wird nicht abgeholfen.

Die Akten werden dem Landgericht Göttingen zur Entscheidung vorgelegt.

 

Tatbestand

I.

Aufgrund Eigenantrages der Schuldnerin ist am 12.05.2004 das Insolvenzverfahren eröffnet worden. Die mit dem Antrag überreichte Gläubigerliste weist 100 Gläubiger aus, das Gutachten des Sachverständigen 108 Gläubiger mit einem Gesamtforderungsbetrag von über 32.000 EUR. Mit Beschluss vom 14.03.2005 hat der Rechtspfleger die Fortsetzung des schriftlichen Verfahrens angeordnet und u. a. Gläubigern die Möglichkeit eingeräumt, bis zum 21.05.2005 etwaige Versagungsgründe gegen den Antrag auf Restschuldbefreiung vorzubringen. Mit Beschluss vom 31.05.2005 hat der Rechtspfleger die Restschuldbefreiung angekündigt, da keiner der Gläubiger einen Antrag auf Versagung der Restschuldbefreiung gestellt hatte.

Mit Anwaltschriftsatz vom 07.06.2005, eingegangen bei Gericht am 08.06.2005, hat die Universum Inkasso GmbH Antrag auf Versagung der Restschuldbefreiung gestellt. Sie stützt diesen Antrag darauf, dass sie von der Schuldnerin nicht in das Forderungsverzeichnis aufgenommen wurde. Weiter beruft sie sich darauf, dass die Schuldnerin mit Schreiben vom 04.05.2005 mitteilte, dass sie bereit sei, den Schuldbetrag in monatlichen Raten von 10 EUR abzuzahlen.

Das Insolvenzgericht hat der Gläubigerin daraufhin unter Hinweis auf die bereits angekündigte Restschuldbefreiung um Mitteilung gebeten, ob es sich bei dem Schriftsatz vom 07.06.2005 um eine sofortige Beschwerde handelt. Für den Fall, dass ein Versagungsgrund gem. § 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO geltend gemacht wird, ist der Gläubigerin zudem Gelegenheit zur ergänzendem substantiierten Sachvortrag eingeräumt worden.

Mit Anwaltschriftsatz vom 2...

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