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AG Göttingen Beschluss vom 02.09.2011 - 74 IN 107/09

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Fiktives Vergleichseinkommen gem. § 295 Abs. 2 InsO muss selbstständig tätiger Schuldner zum Ende der Wohlverhaltensperiode an Treuhänder zahlen. Zahlung des fiktiven Vergleichseinkommens gem. § 295 Abs. 2 InsO durch einen selbstständig tätigen Schuldner zum Ende der Wohlverhaltensperiode an Treuhänder. Stellen von Versagungsanträgen gem. § 295 Abs. 2 InsO zum Abschluss des Verfahrens i.R.d. § 300 InsO. Bestehen eines Auskunftsanspruchs gem. § 295 Abs. 1 Nr. 3 InsOüber die Einnahmen aus Selbständigkeit

 

Leitsatz (amtlich)

1. Das fiktiven Vergleichseinkommen gem. § 295 Abs. 2 InsO muss ein selbständig tätiger Schuldner erst zum Ende der Wohlverhaltensperiode an den Treuhänder zahlen.

2. Versagungsanträge gem. § 295 Abs. 2 InsO können erfolgreich erst zum Abschluss des Verfahrens im Rahmen des § 300 InsO gestellt werden.

3. Ein Auskunftsanspruch gem. § 295 Abs. 1 Nr. 3 InsO über die Einnahmen aus der Selbständigkeit besteht nicht.

 

Normenkette

InsO § 295 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2, § 300

 

Tenor

Der Antrag auf Versagung der Restschuldbefreiung wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin.

 

Tatbestand

I.

Über das Vermögen des Schuldners 27.04.2009 unter Bewilligung von Stundung das Insolvenzverfahren eröffnet und nach Ankündigung der Restschuldbefreiung mit Beschluss vom 05.01.2010 aufgehoben worden. Den Geschäftsbetrieb (Buchführungsservice) hat der Insolvenzverwalter zum 03.09.2009 freigegeben. Mit Schreiben vom 30.06.2011 hat die Gläubigerin lfd. Nr. 5, deren Forderung zur Tabelle mit 3.033,71 festgestellt ist, Versagung der Restschuldbefreiung beantragt. Zur Begründung trägt sie vor, der Schuldner komme seiner Verpflichtung zur Zahlung des monatlichen Unterhaltes von 362 EUR für den 1994 geborenen Sohn nicht nach. Trotz Hinweises...

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