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AG Fürstenfeldbruck Urteil vom 30.11.2023 - 10 C 482/23 WEG

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rechtskräftig

 

Tenor

1. Die in der Eigentümerversammlung vom 11.05.2023 gefassten Beschlüsse zu

  • TOP 03 (Genehmigung Nachschüsse bzw. Anpassung Vorschüsse),
  • TOP 05 (Entlastung Verwaltungsbeirat) und
  • TOP 06 (Entlastung Verwalterin)

werden für ungültig erklärt.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Von den Kosten des Rechtsstreits haben die Kläger als Gesamtschuldner 16 % und die Beklagte 84 % zu tragen.

3. Das Urteil ist für beide Parteien gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

4. Der Streitwert wird auf 51.431,37 EUR festgesetzt.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit von Beschlüssen einer Wohnungseigentümerversammlung.

Die Kläger sind Mitglieder der Beklagten und Eigentümer zweier Wohneinheiten (Nummer XX und Nummer XX) sowie zweier Garagenplätze im Gesamthandseigentum (Nummer XX und Nummer XX). Sie verfügen gemeinschaftlich über 89/1000 MEA.

Gemäß § 7 der Teilungserklärung werden die Kosten der Gemeinschaft folgendermaßen verteilt:

„1. Von der Gemeinschaft zur Last fallende Kosten werden auf die einzelnen WE umgelegt.

  1. Nach dem Verhältnis der sich aus der Teilungserklärung ergebenden Miteigentumsanteile alle Lasten (insbesondere Bewirtschaftungskosten und Instandhaltungskostenrücklage, soweit nachstehend nicht etwas Anderes bestimmt ist und zwar einschließlich der Grundsteuer, solange zu dieser die einzelnen Wohnungseigentumsrechte – nicht selbstständig veranlagt sind),
  2. die Entschädigung für den Verwalter.”

Bereits am 21.03.1977 haben die Wohnungseigentümer einstimmig beschlossen, dass die Abrechnung der Warmwasserkosten (insoweit abweichend von der HeizkostenV) nach dem reinen Verbrauch erstellt werden soll.

Der Gebührenbescheid des Abfallwirtschaftsbetriebs wird seit 1999 auf derselben Berechnun...

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