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AG Friedberg (Hessen) Urteil vom 28.06.2024 - 2 C 536/23

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Tenor

1. Es wird festgestellt, dass der nachfolgende Beschluss zustande gekommen ist:

Die Verwaltung wird angewiesen, drei Angebote für Werkleistungen von Fachfirmen einzuholen, die der Beseitigung der im Gutachten des Sachverständigen Dipl.-Ing …. vom 26.04.2024 festgestellten baulichen Mängel an der Dachterrasse im Dachgeschoss des Hauses Nr. 30 einzuholen, insbesondere für folgende Maßnahmen: Abtragen des Bodenaufbaus der Terrasse im Dachgeschoss des Hauses Nr. 30, Kontrolle der Dampfsperrschicht hinsichtlich ihrer Dichtigkeit und erforderlichenfalls Erneuerung der Dampfsperrschicht, Erneuerung des gesamten Aufbaus einschließlich der Wärmedämmung unter Beachtung der Fachregeln für Abdichtungen, der einschlägigen Normen DIN 18531 und des Gebäudeenergiegesetzes, Ersetzung der 30 Jahre alten Außentür, Abdichtung der Fläche und der Anschlüsse sowohl an der Tür als auch an den Bodenlauf. Die Verwaltung wird ferner angewiesen nach Eingang der Angebote eine Eigentümerversammlung zur Beschlussfassung über die Vergabe des bzw. der Aufträge und die Finanzierung der Maßnahme einzuberufen.

2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3. Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben. Außergerichtliche Kosten der Parteien werden nicht erstattet.

4. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

5. Der Streitwert wird auf 13.000,00 EUR festgesetzt.

 

Tatbestand

Die Kläger sind Eigentümer einer Wohnungseigentumseinheit in der beklagten Wohnungseigentümergemeinschaft, die aus mehreren Reihenhäusern besteht, in denen jeweils zwei Eigentumswohnungen (Erdgeschoss und Obergeschoss) befinden. Die Wohnung der Kläger befindet sich im Obergeschoss des Hauses ….. Die Kläger haben im Jahre 2023 Feuchtigkeit im Bere...

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