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AG Essen Urteil vom 12.09.2024 - 196 C 171/23

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rechtskräftig

 

Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, dass in dem Objekt M.-straße, E. installierte etwa 1 Meter breite und 2 Meter hohe Seitengeländer, bestehend aus einer Edelstahlumrandung und einer Milchglasverkleidung, zu entfernen und das Seitengeländer auf das Niveau der übrigen Balkongeländer anzupassen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen zu 1/3 der Kläger und zu 2/3 die Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar; für den Kläger hinsichtlich Ziffer 1. nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 3.300,00 Euro. Im Übrigen wird dem jeweiligen Vollstreckungsschuldner nachgelassen, die Vollstreckung durch den jeweiligen Vollstreckungsgläubiger durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung in Sicherheit in Höhe von 110 % Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten u. A. um eine Protokollberichtigung.

Der Kläger ist Mitglied der Beklagten und Eigentümer einer offensichtlich im Dachgeschoss gelegenen Wohnung. Verwalterin der Beklagten ist die Hausverwaltung S. e.K. aus C..

In der Nachbarwohnung des Klägers, der Eigentümerin D., wurde im Rahmen einer Terrassensanierung im Jahr 2022 das Balkongeländer erneuert. Hierbei wurde eine ca. 2 m hohe und 1 m breite Glastrennwand als Sichtschutzwand installiert, die sich in unmittelbarer Nähe zum Balkon des Klägers befindet. Die Glastrennwand setzt sich vom übrigen Balkongeländer deutlich ab. Die Aussicht vom Balkon des Klägers, insbesondere auf die hinter dem Objekt befindlichen Bewaldung, ist deutlich beeinträchtigt.

Die Installation der Glastrennwand ist von der Verwalterin beauftragt worden, wobei die genaueren Umstände un...

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