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AG Essen Urteil vom 02.11.2021 - 196 C 50/21

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Tenor

Es wird festgestellt, dass der Rechtsstreit hinsichtlich der Anfechtung der Umlaufbeschlüsse der Wohnungseigentümergemeinschaft C-Straße Essen, verkündet am 01.04.2021 zu den Tagesordnungspunkten 1.4 und 3 in der Hauptsache erledigt ist.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die jeweiligen Vollstreckungsschuldner*innen dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die jeweiligen Vollstreckungsgläubiger*innen zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils vollstreckbaren Betrages leisten.

 

Tatbestand

Die Klägerin ist Wohnungseigentümerin der Wohnung Nr. 1 des Aufteilungsplanes, bestehend aus einem 130/1.000stel Miteigentumsanteil verbunden mit dem Sondereigentum an der im Aufteilungsplan mit Nr. 1 bezeichneten Wohnung, eingetragen im Grundbuch von G Blatt ****, Amtsgericht Essen, der Wohnungseigentümergemeinschaft C-Straße in Essen. Die Klägerin heiratete am 00.00.0000 und trägt seitdem den Namen N, zuvor hieß sie C.

Die Wohnung der Klägerin liegt im Erdgeschoss links des Hauses C-Straße in Essen. Ein direkter Zugang von der Wohnung zu dem Hinterhof und Garten des Hauses besteht nicht.

In der Teilungserklärung heißt es unter § 2: „Gegenstand des Sondereigentums sind die zur Wohnung- oder Teileigentumseinheit gehörenden Räume, sowie die zu diesen Räumen gehörenden Bestandteile des Gebäudes entsprechend § 5 Abs. 1 WEG.

In Ergänzung dieser Bestimmung wird festgelegt, dass zum Sondereigentum gehören:

f) die Versorgungsleitungen für Gas, Wasser und Strom von der Abzweigung ab Zähler bzw. Hauptleitung”.

Die Wohnungseigentümer haben in der Eigentümerversammlung vom 12.01...

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