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AG Duisburg-Ruhrort Urteil vom 25.07.2019 - 28 C 27/18

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Nachgehend

LG Düsseldorf (Aktenzeichen 19 S 100/19)

 

Tenor

Es wird festgestellt, dass der auf der Eigentümerversammlung vom 29.06.2018 gefasste Beschluss zu Top 14 über die Kostenverteilung der anfallenden Notarkosten bezüglich der Zustimmung des Verwalters zum Verkauf von Sondereigentumseinheiten nichtig ist.

Die auf der Eigentümerversammlung vom 29.06.2018 gefassten Beschlüsse zu

  • • TOP 3 über die Genehmigung der Jahresgesamt- und Einzelabrechnungen für das Wirtschaftsjahr 2017,
  • • TOP 5 über die Entfernung von 12 Bäumen,
  • • TOP 6 über die Beauftragung des Sachverständigenbüros A,
  • • TOP 8 über die Beauftragung eines Rechtsanwaltes zur Prüfung von Schadensersatzansprüchen gegen die Miteigentümer B,
  • • TOP 13 über die Ermächtigung der Verwaltung zur Beauftragung eines Rechtsanwaltes in allen mit der Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums zusammenhängenden Fragen bis zu einem Gegenstandswert von 1.500,00 EUR,
  • • TOP 16 über die Vereinbarung einer Sondervergütung und Kostenverteilung für Mahnschreiben;

werden für ungültig erklärt.

Der auf der Eigentümerversammlung vom 29.06.2018 gefasste Beschluss zu Top 15 über die Teilnahme am Lastschriftverfahren wird insoweit für ungültig erklärt, soweit er einen Wohnungseigentümer für den Fall einer Rücklastschrift zusätzlich zu entstandenen Bankgebühren mit „Bearbeitungsgebühren der Verwaltung” belastet.

Der auf der Eigentümerversammlung vom 29.06.2018 gefasste Beschluss zu Top 19 wird für ungültig erklärt, soweit für das Anfertigen und Versenden von zusätzlichen Kopien von Protokollen, Jahresabrechnungen, Wirtschaftsplänen und sonstigen Verwaltungsunterlagen neben den Kopierkosten von 0,50 EUR für die ersten 50 Seiten, danach 0,15 EUR je weiterer Seite zzgl. Portokosten eine pauschale Sondervergütung der Verwaltung von 45,00 EUR je angefangener Stunde zzgl. Mehrwertsteuer beschlossen wurde und auf den einzelnen Wohnungseigentümer umgelegt wird.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 75 % und die Beklagten zu 25 %.

Dieses Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

 

Tatbestand

Die Parteien bilden eine Wohnungseigentümergemeinschaft.

Der Kläger besitzt 802/100.000-Miteigentumsanteile verbunden mit dem Sondereigentum an einer Wohnung und einem Tiefgaragenstellplatz.

Nach dem bestandskräftig beschlossenen Wirtschaftsplan 2015, der auch noch im Jahre 2017 fort galt, betrug das Hausgeld für die Wohnung des Klägers 388,00 EUR, für die Garage 22,00 EUR. Für die Wohnung entfiel dabei ein Betrag von 289,00 EUR auf die laufenden Kosten und ein Betrag von 99,00 EUR auf die Instandhaltungsrücklage; für die Garage entfiel ein Betrag von 14,00 EUR auf die laufenden Kosten und ein Betrag von 8,00 EUR auf die Instandhaltungsrücklage. Wegen der weiteren Einzelheiten des Einzelwirtschaftsplanes 2015 für die Wohnung und Garage des Klägers wird auf die Anlagen B2 und B3 (Bl. 101 ff. d.A.) Bezug genommen.

Auf der Eigentümerversammlung vom 29.06.2018 fassten die Wohnungseigentümer u.a. folgende Beschlüsse:

  • • TOP 03 Vorlage und Beschlussfassung über die Jahresabrechnung des Geschäftsjahres 2017 nebst den daraus resultierenden Einzelabrechnungen: Die Eigentümergemeinschaft genehmigt die Abrechnung für das Wirtschaftsjahr 2017 in der vom Verwalter vorgelegten Form mit Druckdatum 04.06.2018, sowie die auf dieser Abrechnung basierenden, ebenfalls erstellten und zugesandten Einzelabrechnungen. Die Abrechnungsergebnisse werden am 13.07.2018 fällig. Der Verwalter wird ermächtigt, bei säumigen Mitgliedern der Wohnungseigentümergemeinschaft nach vorheriger Mahnung die jeweiligen Nachzahlungsbeträge aus dem Jahresabrechnungsergebnissen notfalls gerichtlich mittels der Beauftragung eines Rechtsanwalts geltend zu machen. Der Verwalter haftet nicht für etwaige Steuerbegünstigung der Anspruchsberechtigten, die sich aus den jeweiligen in der Jahresabrechnung ausgewiesenen steuerbegünstigten Arbeitskosten zu den einzelnen Kostenarten ergeben.
  • • Top 05 Beschlussfassung über die Entfernung von 12 Bäumen entlang der Fassade im Bereich der Hauseingänge: Die Eigentümergemeinschaft beschließt, 12 Bäume im Bereich der Hauseingangsseite auf dem Grundstück der Eigentümergemeinschaft fällen zu lassen. Die Kosten für diese Maßnahme werden zulasten der Instandhaltungsrücklage verbucht.
  • • TOP 06 Beschlussfassung über die Beauftragung eines Architekten zur Planung der Fassadensanierung (inkl. Erneuerung der Haustüranlagen und Treppenaufgänge): Die Eigentümergemeinschaft beschließt die Auftragserteilung auf Basis des Sachverständigenbüros A gem. Angebot vom 30.03.2018. Die anfallenden Kosten werden zulasten der Instandhaltungsrücklage verbucht.
  • • TOP 08 Beschlussfassung zur Klageerhebung gegen die Miteigentümer B gem. Beschlussantrag der Eigentümerin C – zu erwartende Kostensteigerungen in den Bereichen Hausmeister, Hausreinigung und Gartenpflege:Die Eigentümergemeinschaft beschließt die Beauftragung eines ...

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