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AG Düsseldorf Urteil vom 07.03.2000 - 234 C 14676/99

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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits einschließlich der durch die Streithilfe entstandenen Kosten trägt die Klägerin.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung durch die Vollstreckungsgläubiger durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollsteckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger vor der Vollsteckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

 

Tatbestand

Die Klägerin macht gegen den Beklagten Ansprüche aus einem Mietwagenvertrag geltend.

Der aus XXX stammende und der deutschen Sprache nicht mächtige Beklagte mietete nach einem unverschuldeten Unfall mit seinem Pkw Mercedes XXX, Baujahr 1986 auf Anraten des Zeugen XXX, einem von ihm kontaktierten Unfallsachverständigen, über die Filiale der Klägerin in XXX ein Ersatzfahrzeug der Marke Mercedes XXX an.

Das Fahrzeug wurde in der Zeit vom 30.03.-10.04.1998 genutzt; die Klägerin stellte hierfür einen Betrag in Höhe von 3.821,22 DM in Rechnung.

Die Versicherung des Unfallgegners, die Streithelferin, zahlte hierauf einen Betrag in Höhe von 1.745,– DM. dies entspricht einem Bruttomietzins von täglich 145,42 DM.

Das Unfallfahrzeug ist in die Fahrzeugklasse „Gruppe H” einzustufen. Fahrzeuge der um vier Fahrzeuggruppen niedrigere „Gruppe D” sind bei gängigen Autovermietern zu einem Normaltarif von 98,– DM netto (113,68 DM brutto) pro Tag anmietbar.

Die Klägerin ist der Ansicht, ihr stehe nach den vertraglichen Vereinbarungen der Restmietzins in der geltend gemachten Höhe zu. Ihre Mitarbeiterin XXX habe dem Beklagten lediglich zugesagt, die Fahrzeuggruppe mit der Versicherung abzurechnen, die der Fahrzeugklasse des Beklagten entspreche. Sie habe keine Zusage des Inhalts erteilt, dass der Beklagte nicht mit Mietwagenkosten seitens...

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