Tenor
… werden die Versagungsanträge vom 30.10. und 23.11.2006 zurückgewiesen. Die Versagungsantragsteller tragen die durch den Antrag verursachten Kosten des Verfahrens.
Tatbestand
I.
Dem Schuldner ist durch Beschluss des Gerichts vom 13.09.2004 die Restschuldbefreiung angekündigt worden. Mit Schreiben vom 30.10.2006 und 23.11.2006 haben die Versagungsantragsteller, Insolvenzgläubiger, beantragt, dem Schuldner die Restschuldbefreiung wegen Verletzung einer Obliegenheit zu versagen.
Sie behaupten, der Schuldner habe sich trotz seiner Arbeitslosigkeit seit April 2004 erst Anfang 2006 bei der zuständigen Agentur für Arbeit arbeitssuchend gemeldet.
Angesichts der persönlichen Situation des Schuldners hätte dieser bei Aufnahme einer entsprechenden Arbeitstätigkeit ein monatliches Nettoeinkommen von mindestens 1 300,00 EUR erzielen können, sodass ein pfändbarer Betrag von mehr als 200,00 EUR monatlich in die Masse geflossen wäre.
Entscheidungsgründe
II.
Der Versagungsantrag ist nicht zulässig, zumindest aber nicht begründet.
Entsprechend der Verfügung vom 12.02.2007, auf die zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen wird, hat das Gericht weiterhin keine Zweifel daran, dass der Schuldner seine Obliegenheiten nach § 295 Abs. 1 Nr. 1 und 3 InsO schuldhaft verletzt hat. An den Umfang der entsprechenden Obliegenheit, sich um Arbeit ernsthaft zu bemühen, sind nach gefestigter Auffassung (vgl. Ahrens, in Frankfurter Kommentar zu InsO, 3. Aufl. 2002, § 295 Rdnr. 27; Vallender, in Uhlenbruck, InsO, 12. Aufl. 2003, § 295 Rdnr. 22 ff.; Kexel, in Graf-Schlicker, InsO, 1. Aufl. 2007, § 295 Rdnr. 2), der das Gericht folgt, höchste Anforderungen zu stellen. Diesem wird der Sachvortrag des Schuldners nicht ansatzweise gerecht.
Die Versagungsanträge scheitern jedoch daran, dass durch die Obliegenh...