Nachgehend
Tenor
Die Schuldnerin erlangt Restschuldbefreiung, wenn sie in der Laufzeit ihrer Abtretungserklärung vom 15.05.2004 den Obliegenheiten nach § 295 InsO nachkommt und die Voraussetzungen für eine Versagung nach § 297 oder § 298 InsO nicht vorliegen.
Der bisherige Treuhänder, Dipl.-Kaufmann Erich Hölzemann, Goethestraße 2, 59065 Hamm, nimmt kraft Gesetzes die Aufgaben des Treuhänders nach § 291 Abs. 2, § 292 InsO wahr (§ 313 Abs. 1 Satz 2 InsO).
Auf den Treuhänder gehen die pfändbaren Forderungen der Schuldnerin auf Bezüge aus einem Dienstverhältnis oder an deren Stelle tretende laufende Bezüge nach Maßgabe der Abtretungserklärung vom 15.05.2004 für die Dauer ihrer Laufzeit über. Die Laufzeit der Abtretung hat mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens am 21.10.2004 begonnen und beträgt sechs Jahre.
Der Versagungsantrag wird zurückgewiesen. Die Kosten des Verfahrens, die durch den Antrag verursacht worden sind, trägt der Versagungsantragsteller.
Gründe
I.
Über das Vermögen der Schuldnerin ist am 21.10.2004 das Insolvenzverfahren eröffnet worden. Die Schuldnerin beantragt die Erteilung der Restschuldbefreiung.
Der Versagungsantragsteller beantragt,
die Restschuldbefreiung zu versagen.
Er behauptet, die Schuldnerin habe seine Forderung im Gläubigerverzeichnis nicht aufgeführt und - da in der Forderungsangelegenheit mehrfach mit der Schuldnerin korrespondiert und telefoniert worden sei - dabei zumindest grob fahrlässig gehandelt. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Schriftsatz vom 25.1.2005 verwiesen.
II.
Die Voraussetzungen für die Ankündigung der Restschuldbefreiung (§ 291 InsO) sind erfüllt. Der Antrag der Schuldnerin auf Erteilung der Restschuldbefreiung ist rechtzeitig und ordnungsgemäß gestellt.
Die Einwände...