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AG Coburg Beschluss vom 26.11.2001 - IN 248/01

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Gründe

Der mit Beschl. des AG Coburg v. 19.11.2001 bestellte vorläufige Insolvenzverwalter, RA ... , beabsichtigt, mit Bankinstituten einen Darlehensvertrag zur Auszahlung eines Massedarlehens abzuschließen. RA ... trägt vor, die Bankgläubiger forderten vor Abschluss eines Darlehensvertrages, dass die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis für diesen Teilbereich der Darlehensaufnahme auf den vorläufigen Insolvenzverwalter übertragen wird. Er bittet um gerichtliche Entscheidung.

Gem. § 21 Abs. 1 InsO hat das Insolvenzgericht alle erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um bis zur Entscheidung über den Insolvenzantrag eine den Gläubigern nachteilige Veränderung der Vermögenslage zu verhüten. Dabei hat es die Notwendigkeit und Erforderlichkeit von Sicherungsmaßnahmen ständig zu überprüfen und ggf. zu ergänzen.

Vorliegend ist eine Ergänzung der bisherigen Sicherungsmaßnahmen, nämlich die Anordnung einer Verfügungsbeschränkung der Schulderin im Bereich des Abschlusses von Darlehens- und Sicherungsverträgen unter gleichzeitiger Übertragung der Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis insoweit auf den Verwalter erforderlich, um eine Verschlechterung der Vermögenslage der Schuldnerin zu verhindern. Die Aufrechterhaltung des Geschäftsbetriebes erfordert die Zuführung entsprechender liquider Mittel. Die Notwendigkeit der Betriebsfortführung zur Vermögenserhaltung ist angesichts des bei Betriebseinstellung eintretenden Wertverlustes offensichtlich. Die Schuldnerin ist nicht in der Lage, durch eigenständiges Handeln diese Mittel zu erlangen. Die Banken sind nicht bereit, aufgrund eines Geschäftes allein mit der Schuldnerin den entsprechenden Kredit zu bewilligen. Andererseits besteht Bereitschaft, mit dem vorläufigen Verwalter ein entsprechendes Rechtsgeschäft abzuschließen.

Es ist daher gem. §§ ...

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