Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird zurückgewiesen.
Tatbestand
Der Kläger nimmt die Beklagte auf Zahlung von Anwaltshonorar in Anspruch. Im Juli 2009 suchte die Beklagte den Kläger zwecks Beratung in einer arbeitsrechtlichen Angelegenheit auf, nachdem sie durch einen Werbeflyer auf seine Kanzlei aufmerksam geworden war. Unter dem 5. August 2009 rechnete der Kläger eine Erstberatung mit 226,10 Euro brutto ab. Noch im August 2009 suchte die Beklagte den Kläger erneut auf und beauftragte ihn mit der Einholung einer Deckungszusage der Rechtsschutzversicherung bezüglich der arbeitsrechtlichen Angelegenheit. Unter dem 10. August 2009 beantragte der Kläger gegenüber der Rechtsschutzversicherung die Deckungszusage. Gleichzeitig teilte er der Beklagten mit, dass sich die Höhe der Anwaltsrechnung aus dem Streitwert errechne. Daraufhin erklärte die Beklagte am 28. August die Kündigung des Mandats. Unter dem 1. September 2009 rechnete der Kläger seine Tätigkeit gegenüber der Rechtsschutzversicherung mit 402,81 Euro ab. Auf die Erstberatungsrechnung zahlte die Beklagte ihren Selbstbehalt von 150,-- Euro.
Der Kläger ist der Ansicht, die Beklagte sei zur Begleichung des Restbetrages aus der Erstberatungsrechnung verpflichtet bzw. verpflichtet gewesen. Wegen seines Vortrags wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf seine umfangreichen Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Er hat zunächst beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn 478,91 Euro zu zahlen. Nachdem die Rechtsschutzversicherung nach Rechtshängigkeit 76,10 Euro gezahlt hat, haben die Parteien den Rechtsstreit insoweit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt.
Der Kläger bea...