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AG Bruchsal Urteil vom 09.09.1987 - 3 C 271/87

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Forderung

 

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von DM 300,– abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.

 

Tatbestand

Der Kläger begehrt rückständige Nebenkosten für die Zeiträume 1984/85 und 1985/86.

Der Kläger ist der Auffassung, er könne entsprechend dem Anhang zum Mietvertrag vom 26.02.1981 eine 5 %-ige Brennstoffkostenvorlage beanspruchen. Darüberhinaus sei er berechtigt, 100 % der Gesamtkosten für einen Vollunterhaltungsdienst für die in seinem Anwesen befindliche Aufzugsanlage auf die Mieter umzulegen. Aus der Heiz- und Nebenkostenabrechnung für den Zeitraum vom 01.06.1984 bis 30.05.1985 schulden die Beklagten noch DM 337,22, für den Zeitraum 01.06.1985 bis 30.05.1986 noch DM 463,41. Darüberhinaus seien Zinsrückstände in Höhe von 15,29 DM vorhanden.

Der Kläger stellt folgenden Antrag:

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger DM 815,92 nebst 8 % Zinsen hieraus seit Rechtshängigkeit sowie weitergehender DM 8,– an vorgerichtlichen Kosten zu bezahlen.

Die Beklagten beantragen

K l a g a b w e i s u n g.

Sie bestreiten eine Verpflichtung zur Zahlung der Heizkostenvorlage und sind der Auffassung, daß von den Aufzugskosten ein Abzug von 50 % für Instandhaltungskosten vorzunehmen sei.

Wegen der weiteren Einzelheiten der Parteivorträge wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

 

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist unbegründet.

1. Der Kläger ist nicht berechtigt, die geltend gemachten 5 % Heizkostenvorlage bei der Heizkostenabrechnung in Ansatz zu bringen. Der Anhang zum Mie...

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