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AG Brilon Urteil vom 30.10.1995 - 2 Ds 20 Js 46/95

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Beleidigung

 

Nachgehend

BVerfG (Beschluss vom 16.10.1998; Aktenzeichen 1 BvR 590/96)

 

Tenor

Der Angeklagte wird wegen Beleidigung zu einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu je 150,00 DM verurteilt.

Er trägt die Kosten des Verfahrens und seine notwendigen Auslagen.

§§ 185, 193, 194, 40 StGB –

…

 

Tatbestand

I.

Der jetzt 39jährige Angeklagte ist von Beruf Rechtsanwalt. Gemeinsam mit seiner Ehefrau, Frau Rechtsanwältin … M. sowie einem weiteren Rechtsanwalt – betreibt er in B. eine Rechtsanwaltspraxis. Aus der Ehe des Angeklagten sind zwei Kinder im Alter von 10 und 8 Jahren hervorgegangen. Über seine Einkommensverhältnisse hat der Angeklagte keine Angaben gemacht.

Der Angeklagte ist bislang – ausweislich des Auszuges aus dem Bundeszentralregister vom 06.02.1995 – strafrechtlich nicht in Erscheinung getreten.

 

Entscheidungsgründe

II.

Das Gericht hat folgendes festgestellt:

Der Angeklagte betreibt seine Rechtsanwaltspraxis im Haus B.straße 4 in B. (I. Obergeschoß mit 9 Büroräumen mit ca. 180 m² Fläche). Vermieter des Objektes sind Herr S. und Frau S. B.straße 1, … B.. § 11 des zwischen dem Angeklagten als Mieter und den Vermietern abgeschlossenen Mietvertrages lautet:

„§ 11 Vorkaufsrecht

1. Soll das Grundstück während der Mietdauer verkauft werden, müssen es die Vermieter zuerst den Mietern anbieten, mit ihnen ggfs. in Verhandlung eintreten und über andere Angebote informieren.

2. Die Vermieter bestellen den Mietern ein Vorkaufsrecht am Grundstück (§ 1 Abs. 1) für jeden Erwerbsfall. Solange eine Eintragung im Grundbuch nicht erfolgt ist, soll das Recht als schuldrechtliches Vorkaufsrecht bestehen. Die Mieter können verlangen, daß das Vorkaufsrecht in das Grundbuch eingetragen wird. Die Kosten der Eintragung in das Grundbuch tragen die Mieter.”

In dem Objekt B.straße 4 sind mehrere Wohn-/Gewerbeeinheiten vermietet. Anfang/Mitte des Jahres 1994 ging der Sohn der Vermieterin Frau S., der Zeuge R. S., dazu über, die bezüglich des Hauses B.straße 4 abgeschlossenen Verträge überprüfen zu lassen. Hierzu wurde der Rechtsanwalt R. aus Münster beauftragt. Insbesondere sind auch Gespräche geführt worden mit dem Angeklagten. Im Verlaufe dieses Gespräches ging es insbesondere um eine Erhöhung des Mietzinses für die von dem Angeklagten angemieteten Räume. In diesem Zusammenhang äußerte der Angeklagte die Befürchtung, daß er bei einem eventuellen Verkauf des Hauses mit einer Kündigung des Vertrages bzw. mit einer Nichtverlängerung des bestehenden Vertrages rechnen müßte. Deshalb wünschte der Angeklagte, daß das in § 11 Abs. 2 vereinbarte Vorkaufsrecht in das Grundbuch eingetragen werden sollte. Der Zeuge R. S. erklärte dem Angeklagten im Verlaufe der in diesem Zusammenhang stattgefundenen Gespräche, daß er mit der notariellen Abwicklung der Eintragung des Vorkaufsrechts Herrn Rechtsanwalt und Notar A. aus B. beauftragen wolle. Diesem Wunsch widersprach der Angeklagte nicht.

Im Anschluß an diese Besprechung fand zwischen den Zeugen R. S. und dem Zeugen Rechtsanwalt und Notar A. eine Erörterung, in welcher der Zeuge S. dem Zeugen A. seine Vorstellungen bzw. die Vorstellungen seiner Mutter über Inhalt des einzutragenden Vorkaufsrechts offenbarte, statt. Es ging dem Zeugen S. insbesondere darum, die Möglichkeiten der Ausübung des Vorkaufsrechts so gering wie möglich zu gestalten. Der Zeuge A. erklärte dem Zeugen S. daraufhin, daß er vor Abfassung eines Vertragsentwurfes den konkreten Inhalt des zwischen dem Angeklagten und der Vermieterin, Frau S., abgeschlossenen Vertrages kennen müßte. Nachdem der Zeuge S. eine Abschrift des Mietvertrages eingereicht hatte, wandte sich der Zeuge A. an die Vermieterin mit Schreiben vom 11.08.1994, in welchem es heißt:

„Betr.: Vorkaufsrecht

Sehr geehrte Frau S.,

in obiger Angelegenheit nehme ich Bezug auf die Besprechung mit Ihnen und Ihrem Sohn sowie den anschließend hereingegebenen Mietvertrag.

Nach § 11 Absatz 2 desselben ist den Mietern „ein Vorkaufsrecht … für jeden Erwerbsfall” eingeräumt worden. Die erörterten Einschränkungen lassen sich also insoweit einseitig nicht durchsetzen. Man müßte diesbezüglich mit den Eheleuten M. in Verhandlungen eintreten.

Ich bitte um Mitteilung, wie ich hier weiter verfahren soll.

Mit freundlichen Grüßen

Rechtsanwälte L., A. und J.

(A.) Notar”.

Zu den in dem vorgenannten Schreiben angestrebten Verhandlungen kam es jedoch nicht. Zwischen dem Zeugen S. oder seiner Mutter und dem Angeklagten fanden keine solchen Gespräche statt.

Unter dem 22.09.1994 versandte der Zeuge A. dem Angeklagten den aus Blatt 15 der Akten ersichtlichen Vertragsentwurf. Darin heißt es unter anderem:

„Die Erschienenen erklärten:

Die Erschienene zu 1. ist Eigentümerin des im Grundbuch des Amtsgerichts B. von B. Blatt 349 eingetragenen Grundbesitzes der Gemarkung B.

Flur 76 Nr. 394 Gebäude- und Freifläche … B.str. 4 … groß 6.77 ar.

Im 1. Obergeschoß des Hauses hat die Erschienene zu 1. an die Erschienenen zu 2. neun Büroräume in einer Größe von ca. 180 qm Fläche vermietet und zwar bis zum 31.1...

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