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AG Bremen-Blumenthal Urteil vom 03.05.2023 - 44 C 8/22

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Tenor

1. Es wird festgestellt, dass der Beschluss zu TOP 14 der Eigentümerversammlung vom 11.11.2021 nichtig ist.

2. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags.

 

Tatbestand

Der Kläger ist als Eigentümer Mitglied der beklagten Wohnungseigentümergemeinschaft. Es handelt sich um eine Mehrhausanlage mit Untereinheiten. Das Wohnungseigentum des Klägers befindet sich in der Untereinheit Block 1-2. Auf der Eigentümerversammlung vom 21.11.2021 beschlossen die Wohnungseigentümer der Untereinheit Block 1-2, dass das bestehende Kabelnetz in ein auf 862 MHz modernisiertes Breitbandnetz einschließlich Abschluss eines neuen Kabelfernsehlieferungsvertrages mit V. mit einer Laufzeit von 10 Jahren gemäß Angebot vom 27.07.2021 (BI. 8 ff.), auf dessen Inhalt Bezug genommen wird, saniert wird. Wegen der Einzelheiten wird auf das Versammlungsprotokoll (BI. 3 ff.) Bezug genommen.

Unter Ziff. 4.3 der technischen Beschreibung des o.g. Angebots heißt es auszugsweise:

„Die Kabel vom Infrastrukturpunkt werden ungeschnitten in die vom Kunden kostenfrei gestellten Leerrohre verlegt. Sind keine Leerrohre vorhanden, erfolgt die Installation mittels Aufputzkanal als Wohnungssteiger (…).”

Entsprechende Leerrohre sind in der Wohnungseigentumseinheit des Klägers nicht vorhanden. Das bisher vorhandene Kabelnetz ist unter Putz verlegt.

Der Kläger ist der Auffassung, dieser Beschluss sei mangels Beschlusskompetenz der Wohnungseigentümer nichtig. Die Installation erfolge im Sondereigentumsbereich auf Putz und greife damit in seine Sondereigentumsrechte ein.

Der Kläger beantragt,

festzustellen, dass der Beschluss zu TOP 14 der Eigentümerversammlung vom 11.11.2021 nichtig is...

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