Nach stehendes Urteil ist rechtskräftig.
Entscheidungsstichwort (Thema)
Rückzahlung der Mietkaution
Tenor
Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 2.000,– DM nebst 4 % Zinsen seit 01.11.1980 zu zahlen.
Die Beklagten tragen die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 3.000,– DM vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Klägerin war aufgrund schriftlichen Mietvertrages vom 13.06.1980 in der Zeit von 01.11.1980 bis 30.09.1985 Mieterin einer den Beklagten gehörenden Wohnung. Bei Beginn des Mietverhältnisses leistete die Klägerin eine Mietkaution in Höhe von 2.000,– DM.
Mit ihrer Klage macht die Klägerin die Rückzahlung der Mietkaution nebst Zinsen geltend. Die Beklagten erklärten mit Schreiben vom 23.12.1985 die Aufrechnung, die sie im Prozeß in Höhe von 1.355,88 DM aufrecht erhalten. Die Beklagten machen insoweit Schadensersatzansprüche wegen nicht durchgeführter Teppichbodenreinigung bei Auszug der Klägerin und dadurch entstandenen Mietausfalle im Monat Oktober 1985 geltend. Der in der Wohnung verlegte Teppichboden hatte bei Beendigung des Mietverhältnisses eine Nutzungsdauer von 11 Jahren hinter sich. Bei ihrem Auszug am 30.09.1985 lehnte die Klägerin eine Reinigung des Teppichbodens ab. Mit Schreiben ihrer Prozeßbevollmächtigten vom 14.10.1985 wurde die Klägerin unter Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung bis 20.10.1985 nochmals vergeblich zur Reinigung des Teppichbodens aufgefordert. Die Beklagten beauftragten sodann ein Reinigungsunternehmen mit der Reinigung, wofür den Beklagten Kosten in Höhe von 454,99 DM entstanden.
Die Beklagten erklären daher die Aufrechnung in Höhe der Reinigungskosten von 454,99 DM, des Mietausfalls für Oktober 1985 in Höhe von 880,– DM sowie anteilige Stromkosten in Höhe von 5,89 DM.
Die...