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AG Bonn Urteil vom 29.04.1997 - 6 C 545/96

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Tenor

Das im schriftlichen Vorverfahren ergangene Versäumnisurteil des erkennenden Gerichts vom 26.02.1997 wird aufgehoben.

Die Klage wird abgewiesen.

Auf die Widerklage wird die Klägerin verurteilt, darauf hinzuwirken, daß Mitmieter der Beklagten und/oder Dritte in der Zeit von April bis September eines jeden Jahres auf dem Hausgrundstück … nur dann unter Verwendung fossiler Brennstoffe wie Holz, Kohle u.a. grillen, daß die Beklagten als Inhaber der im Dachgeschoß, des vorbezeichneten Hauses gelegenen Wohnung nicht durch Rauchgase belästigt werden, darüber hinaus für den Fall, daß den genannten Personen als Nutzer der ihnen aus den vorbezeichneten Hausgrundstück vermieteten Wohneinheiten die Möglichkeit zum Grillen ausschließlich auf der von ihnen mitgemieteten Terrasse und/oder Balkon eröffnet ist, so daß eine Belästigung der Beklagten durch Rauchgase unvermeidlich ist, auf Terrasse und/oder Balkon in dem genannten Zeitraum nur einmal im Monat gegrillt wird nach vorheriger Ankündigung gegenüber den Beklagten, und zwar 48 Stunden vorher.

Im übrigen wird die Widerklage abgewiesen. Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin 1/3, die Beklagten als Gesamtschuldner 2/3 mit Ausnahme der durch ihre Säumnis entstandenen Kosten, die ihnen voll zur Last fallen.

Die durch die Säumnisentscheidung vom 26.02.1997 entstandenen Gerichtskosten bleiben außer Ansatz.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 

Tatbestand

Ohne Tatbestand gemäß § 313 a Abs. 1 Satz 1 ZPO

 

Entscheidungsgründe

Die Klage ist richt begründet.

Die Widerklage hat nur teilweise, und zwar auf den im Termin zur mündlichen Verhandlung am 29.04.1997 von den Beklagten formulierten Hilfsantrag und hinsichtlich dessen auch nur eingeschränkt, Erfolg.

Die Klägerin hat gegen die Beklagten als Gesamtschuldner keinen Anspruch auf...

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