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AG Bonn Urteil vom 01.08.2018 - 27 C 30/18

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Tenor

Es wird festgestellt, dass in der Eigentümerversammlung vom 29.01.2018 zu TOP 1 und 2 keine Beschlüsse gefasst wurden.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung hinsichtlich der Kosten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

 

Tatbestand

Zu der Eigentümergemeinschaft N Promenade … in … C zählen 3 Wohneinheiten, wobei eine im Eigentum der Klägerin und zwei Wohneinheiten im Eigentum des Beklagten stehen.

Im Oktober 2017 gab es keine Verwaltung in der WEG. Mit Schreiben vom 23.10.2017 sprach die zu diesem Zeitpunkt in keinem Rechtsverhältnis mit der WEG stehende J E KG die Einladung zu einer Eigentümerversammlung für den 08.11.2017 aus. Die Klägerin wandte sich sodann mit Schreiben ihrer Prozessbevollmächtigten vom 03.11.2017 an die J E KG und forderte diese auf, die Eigentümerversammlung nicht durchzuführen, da die J E KG nicht zur Ladung und Durchführung einer Eigentümerversammlung berechtigt sei. Dennoch fand am 08.11.2017 die Eigentümerversammlung ohne die Klägerin statt. Unter TOP 3 wurde die J E KG für den Zeitraum vom 08.11.2017 bis zum 07.11.2012 mit den Stimmen des Beklagten zur Verwalterin bestellt. In dem folgenden Rechtsstreit (Amtsgericht Bonn, Az. 27 C 179/17) wurde sodann mit Urteil vom 18.04.2018 festgestellt, dass in der Eigentümerversammlung vom 08.11.2017 zu TOP 1, 2 und 3 keine Beschlüsse gefasst worden waren.

Mit Schreiben vom 18.01.2018 sprach die J E KG erneut eine Einladung zu einer Eigentümerversammlung für den 29.01.2018 aus. Am 29.01.2018 fand die Eigentümerversammlung sodann ohne die Klägerin statt. Unter TOP 2 wur...

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