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AG Berlin-Wedding Urteil vom 14.07.2021 - 8 C 635/20

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Tenor

1. Die Beklagte wird verurteilt, den Wohnraum, gelegen im ersten Obergeschoss, Mitte, Raschdorffstr. 101, 13409 Berlin, bestehend aus zwei Zimmern, einer Küche, einem Flur, einem Bad, einer Kammer, einem Balkon und einem Keller, geräumt an die Klägerin herauszugeben.

2. Die Beklagte wird verurteilt, 492,54 Euro vorgerichtliche Kosten der anwaltlichen Inanspruchnahme sowie die Kosten der Zustellung durch die Gerichtsvollzieherin in Höhe von 18,25 Euro an die Klägerin zu zahlen.

3. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

  1. Der Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung der Räumung durch die Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 5.062 Euro abzuwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
  2. Der Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung wegen des Zahlungsanspruchs durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils vollstreckbaren Betrages leistet.

5. Der Beklagten wird eine Räumungsfrist bis zum 14.11.2021 gewährt.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten um die Räumung einer Mietwohnung.

Mit Mietvertrag vom 11.04.2014 mietete die Beklagte die im Tenor angegebene Wohnung seit dem 01.06.2014 von der Klägerin an. Sie bewohnt diese mit ihrer minderjährigen Tochter. Die vereinbarte Nettokaltmiete beträgt monatlich 351,53 Euro.

Die Klägerin trägt vor, die Beklagte störe den Hausfrieden.

Am 28.09.2020 prügelte sich die Beklagte mit einem ihrer Besucher im Laubengang auf dem Gelände der Klägerin. Am 20.10.2020 schrie die Beklagte, die auf der Straße vor dem streitgegenständlichen Haus stand, zu einem auf seinem Balkon stehenden...

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