rechtskräftig
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung der Beklagten wegen der Kosten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.
4. Der Streitwert wird auf 1.000,00 EUR festgesetzt.
Tatbestand
Die Klägerin und die Beklagten sind die Mitglieder der Wohnungseigentümergemeinschaft, in …. Dabei handelt es sich um eine aus 39 Einfamilien-Reihenhhäusern und zwei Mehrfamilienhäusern unter Denkmalschutz stehende ältere Siedlung. Die an die einzelnen Häuser angrenzenden Grundstücksflächen sind den jeweiligen Eigentümern als Sondernutzungsflächen zugewiesen. Nach § 9 Nr. 7. der Gemeinschaftsordnung ist der jeweilige Sondernutzungsberechtigte verpflichtet, die ihm zugewiesenen Gartenflächen auf eigene Kosten in ordnungsgemäßem Zustand zu erhalten. Der Gemeinschaft liegt die Teilungserklärung vom 23. Juli 1987 nebst Ergänzungserklärung vom 9. September 1987 zugrunde (Anlagen K1 Blatt 5–18 d. A. und K2 Blatt 19–24 d.A.).
Die Anlage wird von der nach § 48 Abs. 1 Satz 2 WEG a. F. beigeladenen als bestellter Wohnungseigentumsverwalterin verwaltet. Die Klägerin ist Eigentümerin des Wohnungseigentums Nummer 38, dem die angrenzende Gartenfläche zur Sondernutzung zugewiesen ist.
Mit Schreiben vom 1. September 2020 lud die Verwalterin zur Eigentümerversammlung am 16. September 2020 (Anlage K3 Blatt 25–28 d.A.). Sie ergänzte die Tagesordnung mit Schreiben vom 7. September 2020 um den Tagesordnungspunkt 12. In der Erläuterung heißt es hierzu: „Seitens des Eigentümers wurde der Wunsch geäußert, einen Gartenschuppen im ...