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AG Berlin-Schöneberg Urteil vom 17.04.2012 - 15 C 384/11

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Tenor

  • 1.

    Die Klage wird abgewiesen.

  • 2.

    Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

  • 3.

    Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Leistung einer Sicherheit in Höhe von 110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

 

Tatbestand

Der Beklagte mietete mit schriftlichem Mietvertrag vom 7. März 2010 ab demselben Tag vom Kläger eine möblierte Ein-Zimmer-Wohnung in der xxx Berlin. Vereinbart war eine monatliche Gesamtmiete von 390 € Der Mietvertrag enthält in § 2 Abs. 1 b folgende Regelung:

"Das Mietverhältnis beginnt am 7.03.2010 und endet am 31.3.2011. Es verlängert sich jedoch jeweils um 6 Monate [...], wenn es nicht gekündigt ist. Kündigungsfristen siehe 2)."

§ 2 Abs. 2 des Mietvertrages lautet auszugsweise:

"Die Kündigungsfrist beträgt 3 Monate, wenn seit der Überlassung des Wohnraums weniger als 5 Jahre vergangen sind [...]."

§ 2 Abs. 5 des Mietvertrages statuiert Folgendes:

"Setzt der Mieter den Gebrauch der Mietsache nach Ablauf der Mietzeit fort, so verlängert sich das Mietverhältnis abweichend von § 568 BGB nicht stillschweigend."

Für die Einzelheiten des Vertrages wird auf die Anlage zur Klageschrift (Bl. 4 bis 7 d.A.) verwiesen. Das Haus, in dem die streitgegenständliche Wohnung gelegen ist, ist ein Mehrfamilienhaus. Dieses besteht aus vier Wohneinheiten, die räumlich voneinander getrennt sind und von denen eine vom Kläger bewohnt wird.

Der Beklagte erklärte mit Schreiben vom 28 Februar 2011 die Kündigung des Mietvertrages. Der Kläger teilte ihm mit, er gehe davon aus, dass das Mietverhältnis damit zum 30. September 2011 beendet sei. Der Beklagte ließ dem Kläger über seinen Rechtsanwalt mit Schreiben vom 17. März 2011 mitteilen, dass er von ei...

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