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AG Berlin-Mitte Urteil vom 06.02.2018 - 22 C 41/17

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rechtskräftig

 

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kläger tragen die Kosten des Rechtsstreits.

3. Das Urteil ist gegen Leistung einer Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils vollstreckbaren Betrags vorläufig vollstreckbar.

 

Tatbestand

Die Parteien bilden die Wohnungseigentümergemeinschaft … Berlin. Die verklagten Miteigentümer sind …, die jeweils 2.638/10.000 MEA bzw. 3.330/10.000 MEA halten. U.a. gehören jedem von ihnen jeweils ein Dachgeschossrohling mit je 716/10.000 MEA.

Die Teilungserklärung enthält in folgende Regelung (Bl. 45, 48 d.A.):

§ 4 (Instandhaltungspflichten)

…, obliegt die Instandhaltung und Instandsetzung des Gebäudes und des Grundstücks den Miteigentümern gemeinschaftlich; …

§ 8 (Zahlungsverpflichtungen des Miteigentümers)

Ziffer 6:

Die Eigentümer der Miteigentumsanteile am Dachgeschoss nebst dem dort gebildeten Teil- bzw. Wohnungseigentum sind zur Zahlung von Wohngeld erst nach Baubeginn in den Dachgeschosseinheiten verpflichtet. Bis dahin werden sämtliche Kosten anteilig auf die übrigen Miteigentümer umgelegt.

Die Klägerin zu 1) legt eine Kopie ihres Kaufverträge über Wohnungen vor. Wegen des näheren Inhalts dieser Verträge wird auf die eingereichten Kopien verwiesen.

Die Kläger halten den Beschluss, soweit er angegriffen ist, für einen Verstoß gegen die ordnungsgemäße Verwaltung. Die Regelung in § 8 der TE halten sie für nichtig, da diese Regelung unverständlich, widersprüchlich, inhaltlich unbestimmt bzw. irreführend sei, denn die Regelung in § 4 und § 8 Abs. 6 TE widersprächen sich. § 8 Abs. 6 sei eine überraschende Klausel an dieser Stelle. Die Regelung hielte einer Inhaltskontrolle nach § 242 BGB nicht stand

Die Kläger haben die Anfechtungsklage am 21.09.17 anhängig gemacht und die mit Schreiben vom 17.10.17 angeforderten Kosten am 24.10.17 eingezahlt. Die am 15.11.17 verfügte Zustellung der Klage erfolgte an die in der Klageschrift als Prozessbevollmächtigte angegebene Rechtsanwältin, die dann mitteilte, dass sie die Beklagten nicht vertrete. Das Gericht hat darauf an die WEG-Verwalterin zugestellt, die die Sendung am 11.12.17 erhalten hat. Die Beiladung war bereits zuvor am 20.11.17 an die Verwalterin zugestellt worden.

Klägerseits wird angegeben, jene Rechtsanwältin habe erklärt, sie vertrete die Interessen der Beklagten und sei die zuständige Ansprechpartnerin.

Die Kläger beantragen,

den Beschluss der Eigentümerversammlung vom 06.09.17 zu TOP 3 Sonderumlage) wird hinsichtlich Satz 3 und 4 für ungültig erklärt und ersetzt durch den Satz: „Die Berechnung der Sonderumlage erfolgt nach Miteigentumsanteilen inklusive der Dachgeschosseinheiten.”.

Die Beklagten beantragen,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagten halten die Teilanfechtung für unzulässig. Sie hätten ursprünglich beabsichtigt, die Dachgeschossrohlinge auszubauen. Sie hätten im Jahr 2012 den übrigen Eigentümer die Planungen zum Ausbau vorgelegt, die jedoch abgelehnt worden seien. Daher sei ein Ausbau bis heute unterblieben.

 

Entscheidungsgründe

Die gem. § 46 WEG erhobene Klage ist sachlich nicht begründet.

Die Fristen des § 46 WEG sind eingehalten, da die Klage noch demnächst i.S.d. § 167 ZPO zugestellt werden konnte. Die Verzögerung durch die Zustellung zunächst an die nicht zustellungsbevollmächtigte Rechtsanwältin war nicht so langwierig, dass eine maßgebliche Verzögerung eingetreten ist. Wäre sogleich – zusammen mit der Beiladung – eine Zustellung der Klage an die Verwalterin erfolgt, wäre dies nur 21 Tage früher geschehen. Anzulasten ist den Kläger jedoch nur die Zeitspanne zwischen Kenntnis, dass die Anwältin nicht vertretungsbefugt ist, bis zur Zustellung, die weniger als 14 Tage umfasste.

Die Kläger haben keine ausreichenden Gründe vorgebracht, aus denen sich ergibt, dass der gefasste Beschluss gegen die ordnungsgemäße Verwaltung oder gesetzliche Regelungen verstoße, so dass der Beschluss weder für ungültig (§ 23 Abs. 4 Satz 2 WEG) noch für nichtig (§ 23 Abs. 4 Satz 1 WEG) zu erklären ist.

Insbesondere entspricht der von den Klägern angegriffene Beschlussinhalt, wonach die Kostenverteilung ohne die Dachgeschosseinheiten vorgenommen werden soll, den wirksamen Regelungen in der Teilungserklärung.

Das Verhältnis der Wohnungseigentümer untereinander bestimmt sich grundsätzlich nach dem Gesetz. Gemäß § 10 Abs. 2 Satz 2 können die Wohnungseigentümer jedoch abweichende Vereinbarungen treffen. Die in einer Teilungserklärung getroffenen Regelungen sind für die Eigentümergemeinschaft bindend. Eine Änderung kann nur durch allstimmige Vereinbarung im Sinne von § 10 Abs. 2 WEG erfolgen. Eine allgemeine Inhaltskontrolle einer Teilungserklärung findet regelmäßig nicht statt.

Schranken für den Inhalt der Teilungserklärung ergeben sich nur aus den Grenzen der Privatautonomie nach den §§ 134, 138 BGB (BGH, Urteil vom 10. Dezember 2010 – V ZR 60/10 –, Rn. 7, juris). Darüber hinaus unterliegen die Bestimmungen einer Inhaltskontrolle nach Treu und Glauben gemäß § 242 BGB (BGH, Urteil vom 02. Dezember 2011 – V ZR 74/11 Rn. 14, juris) und ggf. nach den allgemeine...

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