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AG Berlin-Mitte Beschluss vom 10.02.2025 - 22 C 46/24

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Tenor

Der Streitwert wird auf 12.077,03,00 EUR festgesetzt. Der überschießende Vergleichswert wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt.

Gründe

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 49 GKG. Danach ist der Streitwert in Verfahren nach § 44 Abs. 1 WEG auf das Interesse aller Wohnungseigentümer an der Entscheidung festzusetzen; er darf den 7,5-fachen Wert des Interesses des Klägers sowie den Verkehrswert ihres Wohnungseigentums nicht übersteigen. Das Gesamtinteresse liegt hier angesichts der dauernden Änderung des Kostenverteilschlüssels im 3,5fachen (vgl. AG Hamburg-St. Georg, Beschluss vom 17. Juni 2022 – 980a C 38/21 WEG –, Rn. 2, juris) Jahresbetrag der auf die Eigentümer der Einheiten im Dachgeschoss entfallenen Kosten. Diese sind mit 3.084,34 EUR × 3,5 für die klägerischen Einheiten und 1.281,84 EUR für die weitere Einheit im Dachgeschoss zu beziffern. Der festgesetzte Betrag übersteigt das 7,5fache Klägerinteresse und den Verkehrswert der Einheiten nicht.

Ferner war ein überschießender Vergleichswert im Hinblick auf Ziff. 2 festzusetzen, da nach den übereinstimmenden Angaben der Parteien im Termin das Anbringen eines Schildes mit einem Warnhinweis auf den Einheiten des Klägers zwischen den Parteien außergerichtlich im Streit stand. Mangels einer sinnvollen wirtschaftlichen Bezifferung erachtet das Gericht den Auffangstreitwert von 5.000,00 EUR für angemessen.

Fundstellen

  • Dokument-Index HI16911837

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