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AG Berlin-Lichtenberg Beschluss vom 19.10.2005 - 33 M 8070/05

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Tenor

wird die Erinnerung der Gläubigerin auf deren Kosten zurückgewiesen.

 

Gründe

Die gemäß § 766 ZPO statthafte und zulässige Erinnerung hat in der Sache keinen Erfolg.

Der Gerichtsvollzieher hat die Durchführung der Räumungsvollstreckung im Ergebnis zu Recht abgelehnt. Insoweit konnte dahinstehen, ob die Gläubigerin aus dem zu Grunde liegenden Titel gegen den Schuldner als ihren Gesellschafter die Räumungsvollstreckung betreiben kann oder ob dazu der Rechtsauffassung des Gerichtsvollziehers folgend tatsächlich eine Änderung oder Ergänzung der Vollstreckungsklausel erforderlich ist. Selbst wenn dem nicht so wäre, scheidet die von der Gläubigerin begehrte Anweisung des Gerichtsvollziehers auf Durchführung der Räumungs- und Herausgabevollstreckung hier bereits deshalb aus, weil die allgemeinen Zwangsvollstreckungsvoraussetzungen des § 750 Abs. 1 ZPO nicht vorliegen. Danach darf der Gerichtsvollzieher die Zwangsvollstreckung nur gegen Personen betreiben, die im Titel oder einer den Titel ergänzenden Klausel als Vollstreckungsschuldner namentlich bezeichnet sind. Deshalb ist es – entgegen der vom Gerichtsvollzieher im Rahmen dieses Verfahrens kundgetanen Rechtsauffassung, Familienangehörigen teilten grundsätzlich das Vollstreckungsschicksal des Titelschuldners – erforderlich, dass gegen alle Personen, die Besitz an den herauszugebenden Räumlichkeiten haben, ein eigener Räumungstitel vorhanden ist, selbst wenn es sich um die in § 885 Abs. 2 ZPO genannten nahen Angehörigen handelt (vgl. BGH, NZM 2004, 701; FamRZ 2005, 269). Dies gilt naturgemäß auch dann, wenn die Mitbesitzer nicht zum in § 885 Abs. 2 ZPO genannten Personenkreis gehören (vgl. BGH, NZM 2003).

So liegt der Fall hier, in dem die Räumlichkeiten – zumindest auch – von den Kindern des Schuldners innegehalten werden. ...

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