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AG Berlin-Charlottenburg Urteil vom 12.05.2023 - 73 C 62/22

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Tenor

1. Die Beschlüsse zu den TOP 6 und 12 der Wohnungseigentümerversammlung vom 24. November 2022 der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer …, werden für ungültig erklärt.

2. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

 

Tatbestand

Die Kläger sind Mitglieder der beklagten Wohnungseigentümergemeinschaft, die von der aus dem Rubrum ersichtlichen Gesellschaft verwaltet wird. Mitglied des Verwaltungsbeirats war in den Jahren 2020 und 2021 auch die Eigentümerin …. In der Eigentümerversammlung vom 24. November 2022 wurden u.a. die folgenden Beschlüsse mehrheitlich gefasst:

  • Zu TOP 6 wurde der Beirätin Frau … eine jährliche Aufwandsentschädigung von 1.000,00 EUR jährlich rückwirkend ab dem 1. Januar 2021 gewährt.
  • Zu TOP 12 „Die Gemeinschaft beschließt die Abänderung der Regelungen des § 3 (4) des Verwaltervertrages.

Neue Regelung:

Der Verwalter ist nach vorheriger Abstimmung mit dem Verwaltungsbeirat berechtigt, Wartungs-, Lieferanten, Versicherungs-, Versorgungs- und Dienstleistungsverträge im Namen der Eigentümergemeinschaft zu kündigen, zu ändern, zu verlängern, zu erweitern und neu abzuschließen”

Wegen der Einzelheiten der Versammlung vom 24. November 2022 wird auf die Ablichtung des Protokolls Bd. I Bl. 38 bis 42 d. A. verwiesen.

Die Klägerin Di e Klägerin zu1. hat die beiden o. g.Beschlüsse mit ihrer am 23. Dezember 2022 bei Gericht eingegangenen und in der Klageschrift sowie in einem am 24. Januar 2023 eingegangenen Schriftsatz näher begründeten Klage angefochten. Die Kläger zu 2. und 3. haben die beiden Beschlüsse mit ihrer am 16. Dezember 2022 bei Gericht eingegangenen und in der Klageschrift näher begründeten Klage angefochten, die Kläger zu 4. und 5. haben le...

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