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AG Bergisch Gladbach Urteil vom 24.07.2001 - 64 C 125/00

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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin kann die gegen sie gerichtete Vollstreckung des Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 800,– DM abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

Beiden Parteien wird gestattet, die erforderliche Sicherheitsleistung auch in Form einer selbstschuldnerischen Bürgschaft einer deutschen Großbank, öffentlich-rechtlichen Sparkasse oder Genossenschaftsbank zu erbringen.

 

Tatbestand

Die Parteien schlossen im Februar 1997 einen Mietvertrag, aufgrunddessen der Beklagte von der Klägerin deren Eigentumswohnung im ersten Obergeschoß des Objektes Gerottener Weg 29 in Rösrath – einem renovierten Altbau – mit Wirkung ab dem 01.03.1997 zu einem monatlichen Mietzins in Höhe von 1.350,– DM zzgl. Nebenkostenvorauszahlungen in Höhe von 250,– DM monatlich anmietete.

Im März 1998 vereinbarten die Parteien im Hinblick auf das nach wie vor im Rohbauzustand befindliche Treppenhaus, daß der Beklagte die Miete bis zu dessen endgültiger Fertigstellung um 100,– DM monatlich kürzen könne, so daß der von ihm zu entrichtende Gesamtmietzins sich auf monatlich 1.500,– DM reduzierte.

Ab Dezember 1998 mietete der Beklagte von der Klägerin zusätzlich eine im selben Objekt befindliche Garage zu einem Mietzins von 50,– DM an, hatte also nunmehr 1.550,– DM zu zahlen.

Nachdem die Klägerin mit Schreiben vom 02.02.1999 unter Bezugnahme auf die vorangegangene Nebenkostenabrechnung vorgeschlagen hatte, die Nebenkostenvorauszahlungen um 25,– DM zu reduzieren, überwies der Beklagte ab diesem Zeitpunkt monatlich nur noch 1.525,– DM.

Mit Schreiben des Mietervereins vom 25.03.1999 beanstandete der Beklagte der Klägerin gegenüber mehrere Mängel de...

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