Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

AG Bergheim Urteil vom 14.10.2010 - 29a C 62/09

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen
 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 09.12.2011; Aktenzeichen V ZR 131/11)

LG Köln (Urteil vom 05.05.2011; Aktenzeichen 29 S 223/10)

 

Tenor

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin zu Händen der Verwalterin 4.374,98 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.01.2009 zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

 

Tatbestand

Der Beklagte ist als Eigentümer der Wohnungen WE ##1 und WE ##2 Mitglied der Klägerin.

Die Klägerin nimmt den Beklagten auf Zahlungen auf eine vermeintlich am 29.06.2005 beschlossene Sonderumlage in Anspruch.

Unter dem 18.11.2002 schloss der Beklagte mit der Q-Immobilien GmbH einen Sonderverwaltervertrag. Auf den Verwaltervertrag wird Bezug genommen, vgl. Bl. 159 GA. Diesem liegt die Vollmacht, vgl. Bl. 33 GA, zugrunde.

Ende 2006 wurde die Zwangsverwaltung für die Wohnungen WE ##1 und WE ##2 angeordnet. Herr P wurde als Zwangsverwalter bestellt.

Die Klägerin behauptet, in der Versammlung der Wohnungseigentümer am 29.06.2005 sei unter Tagesordnungspunkt 4 eine Sonderumlage beschlossen worden in Höhe von 120.000,00 €. Dies sei wegen dringend durchzuführender Sanierungsarbeiten am Gemeinschaftseigentum erfolgt. Beschlossen worden seien nur die Kosten für die zunächst zur Vermeidung von Gefahren erforderlichen Maßnahmen. Diese Sonderumlage sei sofort fällig gestellt worden. Auf die Wohnung WE ##1 sei ein Betrag von 2.644,56 € entfallen, auf die Wohnung WE ##2 sei ein Anteil von 5.113,92 € entfallen. Diese Beträge seien gegenüber dem Beklagten zum 31.08.2005 fällig gestellt worden.

Die Klägerin behauptet auf die Sonderumlage für die Wohnung ##1 sei insgesamt ein Betrag in Höhe von 1.387,21 € gezahlt...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen

Top-Themen
Downloads
Zum Haufe Shop

Empfehlung


Zum Thema Recht
Haufe Shop: Markenrecht in China
Markenrecht in China
Bild: Haufe Shop

Die Autorin erläutert knapp und verständlich, worauf deutsche Unternehmen im Umgang mit China beim Markenrechts achten müssen und welche Fallen zu vermeiden sind. Auch Wettbewerbsrecht, Copyrights, Domains und Designs in China werden berücksichtigt und mit dem chinesischen Markenrecht verknüpft.


BGH V ZR 131/11
BGH V ZR 131/11

Leitsatz (amtlich) a) Zahlungen, die der Zwangsverwalter in Erfüllung der ihm durch § 152 Abs. 1 ZVG zugewiesenen Aufgaben an den Gläubiger leistet, muss der Schuldner mit der Wirkung des § 212 Abs. 1 Nr. 1 BGB gegen sich gelten lassen. b) Die ...

4 Wochen testen


Newsletter Recht - Wirtschaftsrecht

Aktuelle Informationen aus dem Bereich Wirtschaftsrecht frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

  • Handels- und Gesellschaftsrecht
  • Gewerblicher Rechtsschutz
  • Vertriebsrecht
Haufe Fachmagazine
Themensuche
A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
Zum Recht Archiv
Haufe Group
Haufe People Operations Haufe Fachwissen Haufe HR-Software Haufe Digitale Personalakte Advolux Haufe Onlinetraining rudolf.ai - Haufe meets AI
Weiterführende Links
RSS Newsletter FAQ Mediadaten Presse Editorial Code of Conduct Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz Netiquette Sitemap Buchautor:in werden bei Haufe
Kontakt
Kontakt & Feedback AGB Cookie-Einstellungen Compliance Datenschutz Impressum
Haufe Shop Recht
Anwaltssoftware Gesellschafts- & Wirtschaftsrecht Bücher Haufe Shop Buchwelt

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren