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AG Bad Segeberg Urteil vom 08.12.2011 - 17 C 186/10

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Leitsatz (amtlich)

1. Haben den Eigentümern bei der Beschlussfassung über die Verabschiedung einer Gesamtjahresabrechnungen die von dem Verwalter für die jeweiligen Eigentümer erstellten Einzelabrechnungen vorgelegen, ist auch dann davon auszugehen, dass die Eigentümer nicht ausschließlich über die Gesamtjahresabrechnung, sondern auch über die Einzelabrechnungen abgestimmt haben, wenn dies aus dem über die Versammlung erstellten Protokoll nicht ausdrücklich hervorgeht.

2. Sind die den Eigentümern erteilten Abrechnungen Gegenstand einer Beschlussfassung über die Verabschiedung einer Gesamtjahresabrechnung, ist auf die Rüge eines Eigentümers hin zu prüfen, ob dieser zu Recht mit den in der Einzelabrechnung aufgeführten Beträgen belastet worden ist; dies ist nicht der Fall, wenn aus der Instandhaltungsrücklage Beträge zur Begleichung von Rechtsanwaltskosten entnommenen worden sind, ohne dass dies einer gerichtlichen Kostenentscheidung entspricht (HansOLG Hamburg, Beschl. v. 11.04.2007 - 2 Wx 2/07, ZMR 2007, 550, [...] Rn. 36-38).

3. Weist eine Gesamtjahresabrechnung Mängel auf, die auch in ihrer Gesamtheit die Abrechnung nicht als unbrauchbar erscheinen lassen, führt dies nicht dazu, dass der Beschluss über die Verabschiedung der Jahresabrechnung für ungültig zu erklären ist, vielmehr besteht in einem solchen Fall lediglich ein Ergänzungsanspruch (BayObLG, Beschl. v. 17.09.2003 - 2Z BR 150/03, ZMR 2004, 50, 51). Besteht ein Ergänzungsanspruch und wird die Entlastung des Verwalters beschlossen, ist dieser Beschluss für unwirksam zu erklären.

4. Enthält eine Jahresgesamtabrechnung nicht tatsächliche Kontostände, sondern Sollkontostände, ist die Abrechnung nicht nur unvollständig, sondern inhaltlich unrichtig, weshalb der Beschluss für ungültig zu erklären ist und nicht lediglic...

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