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AG Aachen Urteil vom 10.08.2011 - 109 C 128/09

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Tenor

  • 1.

    Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 56,18 € nebst 5 Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz hieraus seit 02.08.2009 zu bezahlen.

  • 2.

    Die Beklagten werden als Gesamtschuldner weiter verurteilt, an die Klägerin außergerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 46,41 € nebst 5 Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz hieraus seit 02.08.2009 zu bezahlen.

  • 3.

    Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

  • 4.

    Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin 64 % und die Beklagten als Gesamtschuldner 36 %.

  • 5.

    Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

    Streitwert: 157,03 €.

 

Tatbestand

(ohne Tatbestand gem. § 313 a ZPO)

 

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist nur in Höhe eines restlichen Nebenkostenanteiles 2008 für die Gebäudeversicherung in Höhe von 56,18 € begründet.

Zwar musste die Klägerin aufgrund einer bestehenden Unterversicherung den Gebäudeversicherungsvertrag ändern. Dabei aber hat sie gegen das ihr obliegende Wirtschaftlichkeitsgebot verstoßen.

Nach den nachvollziehbaren und überzeugenden Feststellungen des Sachverständigen T, welche letztlich von den Beklagten auch nicht mehr angegriffen wurden, war das Mietobjekt im Jahr 2007 unterversichert. Der zuvor durch das Gericht beauftragte Sachverständige C hat einen Wiederherstellungswert des Miethauses mit 970.000,00 € ermittelt. Unter Zugrundelegung dieses Wiederherstellungswertes hat der Sachverständige T einen Wert 1914 in Höhe von ca. 82.300,00 Mark nebst weiteren Vergleichswerten aufgrund anderer Berechnungsweisen festgestellt. Da das Objekt nur zu einem Wert 1914 von 74.000,00 Mark versichert war, war es unterversichert.

Allerdings hat die Klägerin gem. §§ 241 Abs. 2, 280 BGB gegen das Wirtschaftlichkeitsgebot verstoßen und sich aufgrund dieser Nebenpflichtsverletzung schadensersatzp...

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