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Zweites Betriebsrentenstärkungsgesetz

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Hinweis

Dieses Gesetzgebungsverfahren konnte in der 20. Legislaturperiode nicht abgeschlossen werden. Der Gesetzentwurf ist nicht rechtskräftig geworden (sachliche Diskontinuität). Ob und mit welchem Inhalt eine entsprechende Initiative in der 21. Legislaturperiode erneut eingebracht wird, ist derzeit offen.

1 Ziel

Das Ziel des Gesetzes ist es, die betriebliche Altersversorgung (bAV) als Ergänzung zur gesetzlichen Rentenversicherung zu stärken und breiter zu verankern, insbesondere in kleineren Unternehmen und bei Beschäftigten mit geringem Einkommen. Trotz eines leichten Anstiegs der Betriebsrentenanwartschaften stagniert die Verbreitungsquote bei rund 53,5 %. Das Gesetz adressiert die bisherigen Hemmnisse, die den weiteren Ausbau behindern, und schafft neue Anreize, damit mehr Unternehmen Betriebsrenten als festen Bestandteil der Altersvorsorge einführen.

2 Umsetzung

Das Gesetz soll folgendermaßen umgesetzt werden:

  • Erleichterung von Opting-Out-Systemen:

    Das 2018 eingeführte Modell, bei dem Betriebsrenten auf Tarifverträgen basieren, wird erweitert.

    Bisher konnte das Opting-Out-System nur durch Tarifverträge umgesetzt werden. Nun ist dies auch durch Betriebsvereinbarungen auf Betriebsebene möglich, jedoch nur unter der Voraussetzung, dass der Arbeitgeber sich mit einem finanziellen Beitrag von mindestens 20 % beteiligt. Dennoch sind weiterhin Betriebe – insbesondere kleinere mittelständische Unternehmen – ohne Betriebsrat ausgeschlossen.

  • Erweiterte Anwendung von Tarifverträgen:

    Tarifverträge über Sozialpartnermodelle können auf nichttarifgebundene Arbeitsverhältnisse angewendet werden. Öffnungsklauseln ermöglichen, dass auch branchenfremde Arbeitgeber und Arbeitnehmer Sozialpartnermodelle nutzen.

  • Unverfallbarkeit von Betriebsrentenanwartschaften:

    Betriebsrentenanwartschaften, die durch den Arbeitgeberzuschuss im Rahmen eines Optionssystems entstehen, sind sofort unverfallbar.

  • Abfindung von Kleinbetragsrenten:

    Arbeitgeber können mit Zustimmung des Arbeitnehmers kleine Betriebsrentenanwartschaften abfinden, wenn der Rentenbetrag bestimmte Schwellenwerte nicht übersteigt. Die Abfindungszahlung muss zur gesetzlichen Rentenversicherung verwendet werden. Dies gilt nicht für Pflichtversicherungssysteme des öffentlichen Dienstes.

  • Vorzeitige Bezug der Betriebsrente:

    Bisher hatte der Arbeitnehmer nur bei Erhalt einer Vollrente wegen Alters Anspruch auf den vorzeitigen Bezug der Betriebsrente. Ab dem Jahr 2026 können Arbeitnehmer die Betriebsrente auch dann vorzeitig beziehen, wenn sie eine Teilrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung erhalten. Dies ist jedoch weiterhin in der Regel mit Abschlägen gemäß der geltenden Versorgungsordnung verbunden.

  • Sozialpartnermodelle:

    Der Begriff "Sozialpartnermodell" für Betriebsrentensysteme mit reiner Beitragszusage wird im Gesetz verankert. Die mangelnde Beteiligung von Tarifparteien führt nicht zur Unwirksamkeit des Modells. Bestehende Sozialpartnermodelle können geöffnet werden, um Portabilität zu fördern.

  • Auflösung von Pensionskassen:

    Bei Auflösung einer Pensionskasse gilt die Betriebsrentenanwartschaft als abgefunden, sobald die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) die Auszahlung des Kapitals an den Berechtigten genehmigt.

  • Attraktivere Pensionskassen:

    Um höhere Renditen zu erzielen, werden die Anlage- und Bedeckungsvorschriften gelockert. Pensionskassen können ihre Vermögensanlagen stärker auf den langfristigen Leistungsbezug ausrichten, ohne ständig Mindestanforderungen erfüllen zu müssen.

  • Erweiterung des bAV-Förderbetrags:

    Die Einkommensgrenze für förderfähige Beschäftigte wird dynamisch an die Beitragsbemessungsgrenze der Rentenversicherung gekoppelt, wodurch die Förderung auch bei Lohnsteigerungen erhalten bleibt. Zudem wird der Förderhöchstbetrag angehoben.

3 Umsetzungsstand

3.1 Referentenentwurf

Referentenentwurf vom 24.6.2024

3.2 Kabinettsentwurf

Kabinettsbeschluss vom 18.9.2024

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