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Zweitbeschluss: Ordnungsmäßigkeit

Dr. Oliver Elzer
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1 Leitsatz

Es gibt keinen Grundsatz, wonach es sich die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer nach einem Beschluss nicht noch einmal anders überlegen und einen neuen, eventuell auch gegensätzlichen Beschluss zum selben Beschlussgegenstand fassen darf.

2 Normenkette

§§ 20, 23 WEG

3 Das Problem

Die Wohnungseigentümer gestatten es Wohnungseigentümer K im Juli 2022, einen Balkon zu errichten. Im August 2022 heben sie diesen Beschluss wieder auf. Wohnungseigentümer K geht gegen den zweiten Beschluss vor. K meint, eine von ihm angenommene "Beschlussreue" könne keine Grundlage für einen Zweitbeschluss sein.

4 Die Entscheidung

Dies sieht das LG anders! Das Ermessen der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer sei "zunächst einmal vollkommen frei". Es existiere kein Grundsatz im Wohnungseigentumsrecht, wonach es sich die Gemeinschaft nach einem Beschluss nicht noch einmal anders überlegen und einen neuen, eventuell auch gegensätzlichen Beschluss zum selben Beschlussthema fassen könne. Die Befugnis dazu ergebe sich aus der "autonomen Beschlusszuständigkeit der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer". Dabei sei unerheblich, aus welchen Gründen die Gemeinschaft eine erneute Beschlussfassung für angebracht halte. Von Bedeutung sei nur, ob der neue Beschluss aus sich heraus einwandfrei sei. Dies sei in Fällen, in welchen der Beschlussgegenstand keine möglichen Interessen einzelner Wohnungseigentümer oder Dritter tangiere, ganz offensichtlich. Grenzen des grundsätzlich freien Ermessens der Gemeinschaft seien nur dann erreicht, wenn schutzwürdige Belange Einzelner durch die neue Beschlussfassung so beeinträchtigt seien, dass sie die Interessen der Gemeinschaft an der Abänderung des Beschlusses überwögen. Jeder Wohnungseigentümer könne verlangen, dass der neue Beschluss schutzwürdige Belange aus Inhalt und Wirkungen des Erstbeschlusses berücksichtige. Die ...

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