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Zweitbeschluss: Grenzen

Dr. Oliver Elzer
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1 Leitsatz

Ist ein Beschluss wegen eines materiellen Beschlussmangels rechtskräftig für ungültig erklärt worden, entspricht ein im Kern inhaltsgleicher Zweitbeschluss in der Regel nur dann einer ordnungsmäßigen Verwaltung, wenn der materielle Beschlussmangel behoben worden ist oder wenn sich die darauf bezogenen tatsächlichen oder rechtlichen Umstände geändert haben.

2 Normenkette

§ 23 WEG; § 9 HeizkostenV

3 Das Problem

In einer Wohnungseigentumsanlage ist die zentrale Anlage zur Versorgung mit Wärme mit der zentralen Warmwasserversorgungsanlage verbunden. In den Jahren 2016 bis 2018 ist entgegen § 9 Abs. 2 Satz 1 HeizkostenV kein Wärmemengenzähler für die auf die zentrale Warmwasserversorgungsanlage entfallende Wärmemenge installiert. In 2 Vorprozessen hat das AG die Beschlüsse über die Jahresabrechnungen 2016 und 2017 hinsichtlich der Genehmigung der Heizkostenabrechnung rechtskräftig für ungültig erklärt. In einer Versammlung im Jahr 2019 genehmigt die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer die Jahresabrechnungen für die Jahre 2016 und 2017 erneut (es gilt jeweils noch altes WEG-Recht). Im Hinblick auf die Kosten für Wärme und Warmwasser sind diese Jahresabrechnungen inhaltsgleich mit denen, deren Genehmigungsbeschlüsse für ungültig erklärt worden waren. Zudem genehmigen die Wohnungseigentümer die Jahresabrechnung 2018. Die auf die zentrale Warmwasserversorgung entfallende Wärmemenge wird in allen 3 Jahresabrechnungen nach der Gleichung des § 9 Abs. 2 Sätze 2 und 3 HeizkostenV bestimmt, obwohl die Voraussetzungen des § 9 Abs. 2 Satz 1 HeizkostenV nicht vorliegen. Wohnungseigentümer K geht gegen die 3 Beschlüsse vor. Er will erreichen, dass diese hinsichtlich der "Genehmigung der Heizkostenabrechnungen" für ungültig erklärt werden.

4 Die Entscheidung

Mit einem Zwischenerfolg! Der Minderheitenschutz werde nach BGH-Ansicht faktisch ...

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