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Zweitbeschluss: Aussetzung bei Verwalterbestellung? / 5 Hinweis

Dr. Oliver Elzer
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Problemüberblick

Fassen die Wohnungseigentümer einen nicht nichtigen Beschluss, bindet dieser aufgrund seiner Rechtsnatur nach den allgemeinen Grundsätzen sofort den Verwalter und sämtliche an- und abwesenden Wohnungseigentümer. Um diese Bindung zu bekämpfen, muss ein Wohnungseigentümer eine Anfechtungsklage mit dem Ziel erheben, den Beschluss für ungültig erklären zu lassen.

Die Entscheidung über diese Klage kann sich hinziehen. Um die Bindung bis zur Rechtskraft einer Entscheidung auszusetzen, kann ein Wohnungseigentümer den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung mit dem Ziel stellen, die Bindung des in der Hauptsache angegriffenen Beschlusses bis zum Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung in der Hauptsache auszusetzen. Um eine solchen Antrag handelt es sich im Fall: Wohnungseigentümer K will mit dem Antrag erreichen, dass V jedenfalls nicht aufgrund des Beschlusses vom 10.7.2021 zum Verwalter bestellt ist. Sollte dieser Antrag Erfolg haben, fragt sich, was dann gilt.

Aussetzung der Wirkungen des Beschlusses vom 10.7.2021

Das LG meint, V sei auch dann zum Verwalter bestellt, wenn man den Beschluss vom 10.7.2021 aussetzen würde. Und das stimmt, wenn der Beschluss vom 7.12.2019 wieder aufleben würde. Denn in diesem Fall wäre V immer noch aufgrund des Beschlusses vom 7.12.2019 zum Verwalter bestellt. Diesen Beschluss hatten die Gerichte zwar für ungültig erklärt. Ihre Entscheidung ist aber wegen der Nichtzulassungsbeschwerde noch nicht rechtskräftig.

Das LG geht allerdings einen anderen Weg. Es meint, der Beschluss vom 10.7.2021 habe den Beschluss vom 7.12.2019 aufheben wollen. Wenn man es so sieht, muss man tatsächlich fragen, was gelten soll, wenn der Beschluss vom 10.7.2021 bloß ausgesetzt wird. Warum in diesem Fall der Beschluss vom 7.12.2019 wieder aufleben s...

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