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Zweit-Vorschuss-Beschluss: Wann ist er ordnungsmäßig? / 5 Hinweis

Dr. Oliver Elzer
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Problemüberblick

Im Fall geht es um die Frage, wann die Wohnungseigentümer einen Zweitbeschluss fassen können. Und es geht um die Frage, wann der Beschluss einer ordnungsmäßigen Verwaltung widerspricht.

Ordnungsmäßigkeit

Die Ordnungsmäßigkeit eines Zweitbeschlusses ist an § 18 Abs. 2 WEG zu messen. Außerdem darf nicht missbräuchlich agiert werden. Bei einem Zweitbeschluss zu den Vorschüssen darf beispielsweise nicht grundlos am Ablauf der Verjährung etwas geändert werden oder an der Zusammensetzung der Hausgeldschuldner.

Beschlusskompetenz

Mit dem Fall klärt der BGH außerdem, dass die Beschlusskompetenz für einen Zweitbeschluss aus der WEG-Bestimmung oder Vereinbarung folgt, die den Wohnungseigentümern eine Beschlusskompetenz einräumt.

Was ist für die Verwaltungen besonders wichtig?

Die Wohnungseigentümer sollten in der Regel nicht mehrfach die Vorschüsse bestimmen. Besser ist es immer, wenn das zeitlich geht, die Nachschüsse zu bestimmen. Denn diese müssen nicht nur die Abrechnungsspitzen umfassen, sondern können die gesamten Kosten zum Gegenstand haben. Gibt es allerdings bereits einen Nachschussbeschluss, ist erneut über die Vorschüsse zu beschließen, wenn berechtigte Zweifel an der Wirksamkeit des Erstbeschlusses bestehen und schutzwürdige Belange einzelner Wohnungseigentümer hinreichend berücksichtigt werden.

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