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Zweiergemeinschaft: Muss dort beschlossen werden?

Dr. Oliver Elzer
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1 Leitsatz

Auch in einer Wohnungseigentumsanlage (hier: Zweiergemeinschaft), in der das Wohnungseigentumsgesetz nicht "gelebt" wird, gilt das Wohnungseigentumsgesetz und ist es anzuwenden.

2 Normenkette

§§ 8, 20 WEG

3 Das Problem

Das Grundstück, auf dem ein Doppelhaus errichtet ist, und das Doppelhaus sind in Wohnungseigentum aufgeteilt. Eine Gemeinschaftsordnung besteht nicht. Die Wohnungseigentümer 1 und 2 "leben" das Wohnungseigentumsgesetz nicht. Wohnungseigentümer 1 baut daher ohne eine Gestattung. Dagegen geht Wohnungseigentümer 2 vor (nach Hinweis als Gemeinschaft der Wohnungseigentümer). Wohnungseigentümer 1 verlangt im Wege der Widerklage eine Gestattung. Wohnungseigentümer 2 verweist u. a. auf Pflanzen als Hindernis für die Sichtbarkeit der baulichen Veränderungen.

4 Die Entscheidung

Die Klage der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer auf Rückbau hat Erfolg! Wohnungseigentümer 1 fehle es für die bauliche Veränderung an einer Gestattung. Die Notwendigkeit einer Gestattung sei auch nicht abbedungen worden. Der Umstand, dass es an einer Gemeinschaftsordnung fehle, ändere nichts. Ebenso ändere nichts, dass frühere bauliche Maßnahmen ohne Gestattung durchgeführt worden seien. Die Widerklage auf (nachträgliche) Gestattung sei hingegen unbegründet, da Wohnungseigentümer 1 keinen Anspruch aus § 20 Abs. 3 WEG habe. Wohnungseigentümer 2 werde durch die bauliche Veränderung erheblich beeinträchtigt und habe kein Einverständnis erklärt.

5 Hinweis

Problemüberblick

Im Fall stellt sich im Kern die Frage, ob das Wohnungseigentumsgesetz in Kleinst-Wohnungseigentumsanlagen, in der das Wohnungseigentumsgesetz nicht "gelebt" wird, anzuwenden ist.

Anwendung des Wohnungseigentumsgesetzes

Das Wohnungseigentumsgesetz unterscheidet nicht, wie viele Wohnungseigentumsrechte es gibt. Es ist daher richtig, dass es auch die Gerichte nicht tun sollten. Auch Doppelhäu...

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