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Zweiergemeinschaft / 1 Entstehen der Zweiergemeinschaft

Alexander C. Blankenstein
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Wie jede andere Wohnungseigentümergemeinschaft, entsteht auch die Zweiergemeinschaft im Fall der Teilung nach § 8 WEG gemäß § 9a Abs. 1 Satz 2 WEG mit dem Anlegen der Wohnungsgrundbücher. Nicht erforderlich ist also, dass neben dem teilenden Eigentümer bereits eine andere Person als Eigentümerin im Grundbuch eingetragen ist. Diese weitere Person wird im Innenverhältnis zum teilenden Eigentümer und der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer nach § 8 Abs. 3 WEG unter folgenden Voraussetzungen als Eigentümerin fingiert:

  1. Es besteht ein Anspruch auf Übertragung von Wohnungseigentum gegen den teilenden Eigentümer,
  2. der durch Vormerkung im Grundbuch gesichert ist und es wurde der
  3. Besitz an den zum Sondereigentum gehörenden Räumen übergeben.

Die Eigentumsfiktion gilt ausschließlich im Innenverhältnis zum teilenden Eigentümer und der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer und nicht im Außenverhältnis gegenüber außenstehenden Dritten.

 
Hinweis

Keine unmittelbare Teil-/Außenhaftung

Die Vorschrift des § 9a Abs. 4 WEG ordnet eine auf den Miteigentumsanteil begrenzte unmittelbare Außen- bzw. Teilhaftung der Wohnungseigentümer gegenüber Gläubigern der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer an. Diese Vorschrift ist also in Bezug auf die noch nicht als Eigentümerin im Grundbuch eingetragene weitere Person nicht anwendbar. Den "werdenden" Wohnungseigentümer betrifft also die Außenhaftung (noch) nicht.

Sämtliche übrigen Bestimmungen des Wohnungseigentumsgesetzes sind allerdings bereits anzuwenden. Insbesondere hat der "werdende" Eigentümer bereits ein Stimmrecht und das Recht, Beschlussklagen zu erheben. Ist die weitere Person schließlich als Eigentümerin im Grundbuch eingetragen, ist die Zweiergemeinschaft auch im Außenverhältnis voll entstanden.

Soweit in der Zweiergemeinschaft ein Verwalter nicht bes...

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