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Zweckentfremdung (Miete)

Birgit Noack †
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Zusammenfassung

 
Überblick

Zweckentfremdung liegt vor, wenn Wohnraum anderen als Wohnzwecken zugeführt wird. Der Wohnraum muss subjektiv bestimmt und objektiv geeignet sein, auf Dauer bewohnt zu werden. Das Zweckentfremdungsrecht dient der Erhaltung des Gesamtwohnraumangebots in Gebieten, in denen die Versorgung der Bevölkerung mit ausreichendem Wohnraum zu angemessenen Bedingungen besonders gefährdet ist und in denen dem Wohnraummangel mit anderen Mitteln nicht abgeholfen werden kann. In einigen Bundesländern darf Wohnraum in bestimmten Fällen nur mit Genehmigung der Behörde zu anderen als Wohnzwecken genutzt werden.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Grundlegend wurde die Zweckentfremdung durch eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts definiert.[1]

Seit 1.9.2006 dürfen die Bundesländer unter Ausübung ihrer konkurrierenden Gesetzgebungszuständigkeit[2] bei entsprechendem Bedarf eigene Vorschriften zur Zweckentfremdung erlassen. In diesen Landesgesetzen ist auch die Ermächtigung zum Erlass gemeindlicher Satzungen bzw. Verordnungen vorgesehen. Das bedeutet, dass Gemeinden mit Wohnraummangel eigene Satzungen zum Verbot der Zweckentfremdung von Wohnraum erlassen dürfen.

[1] BVerwG, Urteil v. 18.5.1977, VIII C 44.76, NJW 1977 S. 2280.
[2] Art. 74 Abs. 1 Nr. 18 GG, Föderalismusreform I.

1 Örtlicher Geltungsbereich

Verschiedene Bundesländer haben von dieser Kompetenz Gebrauch gemacht.

  • In Baden-Württemberg gibt es ein Gesetz über das Verbot der Zweckentfremdung von Wohnraum.[1]

    Das Gesetz erlaubt es Gemeinden, Satzungen zu erlassen, nach denen Wohnraum nur mit einer Genehmigung zu anderen als Wohnzwecken genutzt werden darf. Für nicht nur vorübergehende gewerblich oder gewerblich veranlasster Fremdenbeherbergung wird eine Genehmigung benötigt. Gelegentliche Vermietungen sind nicht genehmigungspflichtig. Entsprechen...

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