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Zwangsvollstreckung von Hausgeldforderungen

Dr. Oliver Elzer
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Zusammenfassung

 
Überblick

Die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer kann wegen ihrer Hausgeldforderungen, die Geldforderungen sind, die Mobiliarzwangsvollstreckung gemäß §§ 808 ff. ZPO und die Immobiliarzwangsvollstreckung gemäß §§ 866 ff. ZPO oder beides nebeneinander betreiben.[1]

[1] Zu den einzelnen Vollstreckungsmaßnahmen vgl. auch Deckert, ZWE 2006, S. 318, 320; Häublein, ZWE 2004, S. 48, 55; Vogl, ZMR 2003, S. 716; Hogenschurz, DWE 2004, S. 124.

1 Grundsätze und Überblick zur Zwangsvollstreckung

1.1 Bonitätsprüfung

1.1.1 Übersicht

Will die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer erfolgreich vollstrecken, benötigt sie Informationen über den Hausgeldschuldner. Außerdem ist aus Kostengründen zu klären, ob eine Zwangsvollstreckung zu einem bestimmten Zeitpunkt überhaupt Aussicht auf Erfolg hat. Die für diese Fragen notwendigen Informationen muss teilweise der Verwalter sammeln. Wichtig sind Informationen unter anderem zu:

  • Kontoverbindung

    Einem Brief oder anderen Unterlagen des Hausgeldschuldners, z. B. einer Einzugsermächtigung, kann ggf. dessen Kontoverbindung entnommen werden. Ggf. kann diese auch beim Arbeitgeber des Hausgeldschuldners erfragt werden oder sie ist im Internet (Homepage des Hausgeldschuldners) erhältlich.

  • Grundbesitz

    Der Grundbesitz des Hausgeldschuldners ist bekannt, soweit er sich in der Wohnungseigentumsanlage befindet. Daneben können Anfragen für weiteren Grundbesitz an das Amtsgericht, Grundbuchamt, zum Teil auch an das Katasteramt gerichtet werden. Jedes Grundbuchamt führt eine Eigentümerkartei, die Auskunft darüber erteilt, ob eine bestimmte Person über Grundbesitz verfügt. Bei dem jeweiligen Grundbuchamt kann ein Antrag auf Auskunft gestellt werden. Für diese Auskunft muss der Antragsteller ein berechtigtes Interesse darlegen. Dieses liegt dann vor, wenn der Antragsteller ein verständiges, durch die Sachlage gerechtfertigtes Interesse verfolgt und sachli...

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