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Zwangsvollstreckung von Hausgeldforderungen / 3.1.2 Antrag auf Eintragung einer Sicherungshypothek

Dr. Oliver Elzer
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3.1.2.1 Überblick

Die Eintragung einer Sicherungshypothek bedarf eines Antrags der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer. Der Antrag ist gemäß § 867 Abs. 1 ZPO an das Grundbuchamt zu richten.[1] Dem Antrag beizufügen ist ein zur Zwangsvollstreckung geeigneter Titel über die zugrunde liegenden Hausgeldforderungen. Der Antrag muss die Forderungen der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer gegen den Hausgeldschuldner aufzählen.

[1] In der Regel eine Abteilung des Amtsgerichtes im Bezirk der Wohnungseigentumsanlage.

3.1.2.2 Mindestbetrag

Die Eintragung der Sicherungshypothek ist gemäß § 866 Abs. 3 ZPO nur für einen Betrag von über 750 EUR zulässig. Dies hat seinen Grund darin, dass das Grundbuchamt nicht durch eine Fülle kleiner Hypotheken unübersichtlich werden soll; andererseits sollen kleine Forderungen nicht das Grundeigentum gefährden. Allerdings können mehrere Schuldtitel der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer zusammengerechnet werden.

3.1.2.3 Mehrere Wohnungseigentums- oder Teileigentumsrechte

Hat der Hausgeldschuldner mehrere Wohnungseigentums- oder Teileigentumsrechte, kann die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer wählen, welches Recht mit einer Sicherungshypothek in voller Höhe belastet werden soll. Möchte die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer alle Rechte mit einer Sicherungshypothek belasten, muss sie die Forderung auf die Rechte verteilen; eine Gesamtsicherungshypothek ist unzulässig.[1] Der einzelne Betrag nach der Verteilung muss wiederum jeweils den Mindestbetrag von 750,01 EUR erreichen.

 

Musterschreiben: Antrag auf Eintragung einer Sicherungshypothek[2]

An das

Grundbuchamt

____________

____________

Grundbuch von _______ [genaue Bezeichnung]

In der Zwangsvollstreckungssache

der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer ___________, vertreten durch den Verwalter __________ [Name und Anschrift]

– Gläubigerin –

gegen

__________ [Name und Anschrift]

– Schuldner –

Der Schuldner ist Woh...

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