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Zwangsvollstreckung von Hausgeldforderungen / 2.2 Forderungspfändung

Dr. Oliver Elzer
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Statt auf Sachen kann die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer bei der Mobiliarzwangsvollstreckung auch auf Forderungen des Hausgeldschuldners zugreifen (lassen). Die eigentliche Pfändung von Forderungen und sonstigen Vermögenswerten wird nach §§ 828 ff. ZPO bewirkt. Für die Forderungspfändung ist nicht der Gerichtsvollzieher, sondern die Vollstreckungsabteilung des Amtsgerichtes zuständig. Zuständig ist als Vollstreckungsgericht das Amtsgericht, bei dem der Hausgeldschuldner seinen Wohnsitz hat. Bei Firmen kommt es auf den Verwaltungssitz an. Bei der Vollstreckung sind 3 Personen zu unterscheiden:

  • der vollstreckende Gläubiger – die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer;
  • der Hausgeldschuldner als Vollstreckungsschuldner;
  • der Schuldner der gepfändeten Forderung des Hausgeldschuldners – "Drittschuldner" genannt (gepfändet wird indes ohne die Prüfung, ob die Forderung dem Hausgeldschuldner gegen den Drittschuldner zusteht oder ob sie überhaupt besteht; die Pfändung ist gegenstandslos, sollte dies nicht der Fall sein).

2.2.1 Mögliche Forderungen

Als Forderungen und sonstige Vermögenswerte des Hausgeldschuldners gegen einen bestimmten Dritten kommen z. B. in Betracht:

  • Lohnforderungen,
  • Forderungen gegen die Bank des Hausgeldschuldners wie:

    • das Bankkonto des Hausgeldschuldners,
    • ein Festgeldkonto,
    • ein Aktiendepot,
  • Mieten,
  • Bausparverträge,
  • Sozialansprüche,
  • Steuererstattungsansprüche,
  • Versicherungsguthaben, z. B. aus einer Lebensversicherung, Geschäfts- und Genossenschaftsanteile oder Rentenansprüche, die im Wege des sofortigen Zahlungsverbots gemäß § 845 ZPO schon vor Erlass des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses durch das Gericht für längstens einen Monat beschlagnahmt werden können.

Oftmals erweisen sich Forderungen des Schuldners gegen Drittschuldner als "nicht liquide", d. h. ihnen stehen Gegenrechte de...

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