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Zwangsvollstreckung von Hausgeldforderungen / 2.1.3 Pfändung

Dr. Oliver Elzer
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Die eigentliche Zwangsvollstreckung erfolgt durch Pfändung. Die Pfändung der im Gewahrsam des Schuldners befindlichen körperlichen Sachen wird dadurch bewirkt, dass der Gerichtsvollzieher sie in Besitz nimmt. Andere Sachen als Geld, Kostbarkeiten und Wertpapiere werden vom Gerichtsvollzieher grundsätzlich im Gewahrsam des Hausgeldschuldners belassen und die Pfändung durch Anlegung von Siegeln oder auf sonstige Weise ersichtlich gemacht. Durch die Sachpfändung erwirbt die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer ein Pfandrecht. Gepfändetes Geld wird der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer zu Händen des Verwalters "abgeliefert". Die anderen gepfändeten Sachen werden vom Gerichtsvollzieher nach § 814 ZPO öffentlich versteigert.

Aus dem Versteigerungserlös nach Abzug der Kosten erfolgt – soweit möglich – die Befriedigung der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer. Bestimmte Gegenstände sind von der Pfändung ausgeschlossen. Gemäß § 811, § 811a ZPO sind dies z. B. die dem persönlichen Gebrauch dienenden Sachen (Kleidungsstücke, Wäsche), Bücher, Sachen, die zum Gebrauch in der Schule bestimmt sind und wegen körperlicher Gebrechen notwendige Hilfsmittel (künstliche Gliedmaßen, Brillen). Bei unter § 811 Nr. 1, 5 und 6 ZPO fallenden Gegenständen kommt gemäß § 811a ZPO eine "Austauschpfändung" in Betracht. Die Gegenstände können dann gepfändet werden, wenn dem Hausgeldschuldner von der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer für den Fall der Wegnahme des Gegenstandes ein billigerer Austauschgegenstand überlassen wird.

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