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Zwangsvollstreckung von Hausgeldforderungen / 2.1.1 Antrag

Dr. Oliver Elzer
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2.1.1.1 Allgemeines

Die Mobiliarzwangsvollstreckung beginnt mit einem Antrag der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer bei der Gerichtsvollzieherverteilerstelle, die sich in der Regel beim örtlich zuständigen Amtsgericht befindet (Wohnsitz des Schuldners). Der Auftrag zur Zwangsvollstreckung wird zwar dem Gerichtsvollzieher erteilt, die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer als Auftraggeber darf aber nach § 753 Abs. 2 ZPO in Verbindung mit § 62 Abs. 1 Satz 2 GVGA die Vermittlung der Geschäftsstelle in Anspruch nehmen. Dem Antrag ist der Originaltitel beizufügen. Eine entsprechende Abschrift für die eventuell notwendige Zustellung ist dem Antrag beizufügen. Für den Antrag muss der Verwalter ermächtigt sein, eines Rechtsanwaltes bedarf es nicht.

2.1.1.2 Vollstreckungsauftrag mittels amtlichen Formulars

Für den Vollstreckungsauftrag an den Gerichtsvollzieher zur Vollstreckung von Geldforderungen ist durch die "Verordnung über das Formular für den Vollstreckungsauftrag an den Gerichtsvollzieher"[1] im Jahr 2016 ein amtliches Formular eingeführt worden.[2] Für einen Auftrag, der ausschließlich die Zustellung eines Schriftstücks zum Inhalt hat, gilt der Formularzwang nicht. Inhaltliche Abweichungen von dem Formular einschließlich seiner Anlagen sind nicht zulässig, es sei denn, sie beruhen auf der Änderung von Rechtsvorschriften. Soweit für den beabsichtigten Vollstreckungsauftrag in dem Formular keine zweckmäßige Möglichkeit zur Eintragung vorgesehen ist, kann ein geeignetes Freitextfeld oder eine zusätzliche Anlage verwendet werden. Die Verwendung mehrerer Freitextfelder und zusätzlicher Anlagen ist zulässig. Es reicht aus, wenn der Antragsteller Folgendes bei dem Gericht oder dem Gerichtsvollzieher einreicht: Nur die Seiten des Formulars, auf denen sich Angaben des Antragstellers befinden oder nur die Module des Formulars, die Angaben des Antragstellers e...

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