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Zwangsvollstreckung von Hausgeldforderungen / 2 Mobiliarzwangsvollstreckung: Sach- und Forderungspfändung

Dr. Oliver Elzer
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In der Mobiliarzwangsvollstreckung[1] kann auf Sachen (Geld, Wertgegenstände, Einrichtung, Pkw etc.) im Wege der Sachpfändung und auf Forderungen (Lohn etc.) im Wege der Forderungspfändung zugegriffen werden. Die Sachpfändung ist relativ einfach zu veranlassen. Sie ist häufig allerdings nutzlos, da zur Haushaltsausstattung gehörige Gegenstände von Wert häufig Pfändungsverboten[2] unterliegen, der Berufsausübung dienen oder dem Hausgeldschuldner gar nicht gehören. Ein nennenswerter Erlös ist durch eine Sachpfändung jedenfalls häufig nicht zu erzielen und wird bei höherem Hausgeldrückstand fast nie zum Erfolg führen. Ein Zwangsvollstreckungsauftrag benötigt außerdem durchschnittlich 3 bis 6 Monate, bis es zu einer ersten Pfändung beim Schuldner kommt. Durch eine Forderungspfändung lässt sich hingegen erfahrungsgemäß sehr viel schneller eine Zahlung bewirken. Sie verspricht auch mehr Erfolg.

[1] Siehe dazu auch Dötsch, ZWE 2015, S. 157 ff.
[2] §§ 811 ff. ZPO.

2.1 Sachpfändung (§§ 808 ff. ZPO)

Die Sachpfändung beginnt mit einem Antrag an einen Gerichtsvollzieher über die Gerichtsvollzieherverteilerstelle am Wohnort des Hausgeldschuldners. Nach Eingang eines Vorschusses sucht der Gerichtsvollzieher in der Regel den Hausgeldschuldner auf und pfändet dort die Sachen, die der Pfändung unterliegen. Anschließend kommt es zur Versteigerung und der Auskehrung des Erlöses an die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer zu Händen des Verwalters.

2.1.1 Antrag

2.1.1.1 Allgemeines

Die Mobiliarzwangsvollstreckung beginnt mit einem Antrag der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer bei der Gerichtsvollzieherverteilerstelle, die sich in der Regel beim örtlich zuständigen Amtsgericht befindet (Wohnsitz des Schuldners). Der Auftrag zur Zwangsvollstreckung wird zwar dem Gerichtsvollzieher erteilt, die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer als Auftraggeber darf aber nach § 7...

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