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Zwangsvollstreckung von Hausgeldforderungen / 1.1.2 Vermögensauskunft

Dr. Oliver Elzer
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Um sich über das Vermögen des Hausgeldschuldners einen Überblick zu verschaffen, muss die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer allerdings nicht selbst tätig werden. Denn nach § 802a Abs. 2 Nr. 2 ZPO kann der Gerichtsvollzieher beauftragt werden, eine Vermögensauskunft des Schuldners[1] einzuholen.[2] Eine solche Vermögensauskunft stellt eine selbstständige Vollstreckungsmaßnahme dar, die schon zu Beginn des Vollstreckungsverfahrens erfolgen kann und unabhängig von einem erfolglosen Vollstreckungsversuch ist.

 

Muster: Antrag auf Abnahme einer Vermögensauskunft

Im Rahmen des Formulars für den Vollstreckungsauftrag hat die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer zu wählen, ob sie den Antrag auf Abnahme einer Vermögensauskunft mit oder ohne vorherigen Sachpfändungsversuch stellt:

Die eigentliche Vermögensauskunft besteht aus 2 Teilen:

  • der Vorlage eines Vermögensverzeichnisses sowie
  • der Abgabe der eidesstattlichen Versicherung, dass das Vermögensverzeichnis vollständig und richtig erstellt wurde.

Nach § 802c ZPO ist der Hausgeldschuldner verpflichtet, auf Verlangen des Gerichtsvollziehers Auskunft über sein Vermögen zu erteilen sowie seinen Geburtsnamen, sein Geburtsdatum und seinen Geburtsort anzugeben. Handelt es sich bei dem Hausgeldschuldner um eine juristische Person oder um eine Personenvereinigung, so hat sie ihre Firma, die Nummer im Registerblatt im Handelsregister und ihren Sitz anzugeben. Zur Auskunftserteilung hat der Hausgeldschuldner alle ihm gehörenden Vermögensgegenstände anzugeben. Bei Forderungen sind Grund und Beweismittel zu bezeichnen. Ferner muss der Hausgeldschuldner angeben:

  • seine entgeltlichen Veräußerungen an eine nahe stehende Person[3], die er in den letzten 2 Jahren vor dem Termin nach § 802f Abs. 1 ZPO und bis zur Abgabe der Vermögensauskunft vorgenommen h...

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