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Zwangsvollstreckung aus arbeitsgerichtlichen Entscheidungen / 3.3 Klage auf Erteilung einer Vollstreckungsklausel

Uwe Ringel
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Neben dem Rechtsbehelf der sofortigen Beschwerde kann der Gläubiger Klage auf Erteilung der Klausel gemäß § 731 ZPO erheben, wenn er die Rechtsnachfolge nicht in der vorgeschriebenen Weise gemäß §§ 727 bis 729 ZPO nachweisen kann, er also den Nachweis nicht durch öffentliche Urkunde oder öffentlich beglaubigte Urkunde führen und deshalb die Klausel nicht erteilt werden kann.

Zuständig ist bei Urteilen und Vergleichen gemäß § 794 Abs. 1 Nr. 1 ZPO das Prozessgericht des ersten Rechtszugs, § 731 ZPO. Bei anderen Entscheidungen ist das Gericht zuständig, welches die Entscheidung getroffen hat. Bei Vollstreckungsbescheiden ist das Gericht zuständig, das für die Entscheidung im Streitverfahren zuständig gewesen wäre.[1] Bei vollstreckbaren Urkunden gemäß § 794 Abs. 1 Nr. 5 ZPO ist das Gericht zuständig, bei dem Schuldner seinen allgemeinen Gerichtsstand hat.[2]

Zu den allgemeinen Prozessvoraussetzungen muss ein Rechtsschutzbedürfnis des Gläubigers gemäß § 256 ZPO hinzukommen. Hieran fehlt es, wenn der Gläubiger die Klausel einfacher als durch Klage erlangen kann, z. B. wenn öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden vorhanden oder vom Gläubiger ohne großen Aufwand zu beschaffen sind.

Die Klage auf Erteilung einer Vollstreckungsklausel ist begründet, wenn eine Rechtsnachfolge und keine Einwendung hiergegen gemäß § 767 ZPO vorliegt. Wenn der Schuldner keine Einwendungen nach § 767 ZPO geltend macht, obwohl er sie hätte geltend machen können, kann er auf ein stattgebendes Urteil die ihm gegebenen Rechtsmittel nach § 732 ZPO und §768 ZPO hierauf nicht mehr stützen. Diese Einwendungen wären dann präkludiert.

Rechtsmittel gegen das Urteil sind Berufung und Revision.

Über die Kosten wird gemäß §§ 91 ff. ZPO entschieden. Es fallen Gerichtsgebühren gemäß GKG GV Nr. 1210 ff. Die Kosten des Rechtsanwalts richten sich nach RVG VV Nr. 3100 ff.

[1] § 796 Abs. 3 ZPO.
[2] § 797 Abs. 5 ZPO.

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